Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2020 50

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. April 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. März 2020, SUB 2020 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

1.

Am 5. Dezember 2019 erstattete A.________ gegen Staatsanwalt B.________ Strafanzeige „wegen Amtsmissbrauch etc.“, weil er unter anderem ihn „ohne jeglichen Hinweis einer gesetzlichen Grundlage“ am 26. November 2019 zu einer Einvernahme in einer Strafsache vorgeladen, Parteirechte nicht bekanntgegeben und widerrechtlich erhobene Radarfotos benützt bzw. deren Vernichtung verweigert habe (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 11. März 2020, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil die beanzeigten Handlungen prozessual vorgesehen und anfechtbar seien und keine unrechtmässige Zwangsausübung im Sinne von Art. 312 StGB darstellen würden. Hiergegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 20. März 2020 beim Kantonsgericht. Der Staatsanwalt beantragte ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 6).

2.

Der verfügende Staatsanwalt ist nicht bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angestellt, sondern bei der kantonalen Staatsanwaltschaft, an welche die Oberstaatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiterleitete (U-act. 8.1.003). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft und stellt kein förmliches Ausstandsgesuch, auf welches einzutreten wäre (Art. 58 StPO).

3.

Des Weiteren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich mit der Strafsache selber befasst, in welcher der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeladen wurde. Mit den Gründen der angefochtenen Nichteintretensverfügung setzt sich der Beschwerdeführer freiwillig konkret nicht auseinander, weshalb auf seine Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt, so dass ihm noch Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzubezahlen sind.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

20. April 2020 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 312 — letto nella versione del 3 marzo 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 58, Art. 385 e Art. 428 — letto nella versione del 1 febbraio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.