Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 98

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. September 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Juni 2021, ZES 2021 250);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 24. Juni 2021 über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs mit Wirkung ab 24. Juni 2021, 15:00 Uhr, eröffnete;

- die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht am 7. Juli 2021 eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 22. Juli 2021 zur Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt wurde mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, und dass der Beschwerdeführerin innert gleicher Frist Gelegenheit eingeräumt wurde, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu verbessern (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2021 um eine Er­streckung der mit Verfügung vom 9. Juli 2021 angesetzten Fristen ersuchte (KG-act. 6) und ihr die Fristen zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ausnahmsweise und letztmals bis am 20. August 2021 erstreckt wurden (KG-act. 7);

- die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 erneut um Fristerstreckung zur Erbringung des Nachweises der Zahlungsfähigkeit ersuchte (KG-act. 10, nach vorgängigem Anruf, vgl. KG-act. 9);

- dem Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht entsprochen wurde, weil Belege für den vorgebrachten Krankheitsfall fehlten (KG-act. 11);

- die Beschwerdeführerin am 27. August 2021 dem Kantonsgericht dennoch einen Jahresabschluss pro 2020 und einen Zwischenabschluss per 30. Juni 2021 einreichte;

- die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht bis dato keine unterzeichnete Beschwerde einreichte und die Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch die Einreichung eines Jahres- bzw. Zwischenabschluss erst nach Fristablauf erfolgte;

- auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und sie ohnehin abzuweisen wäre, weil die Zahlungsfähigkeit innert Frist nicht glaubhaft gemacht wurde, indem die Beschwerdeführerin nur darauf hinwies, dass abgesehen von der in der Zwischenzeit beglichenen Konkursforderung keine offenen Schulden bestünden, sie dies aber nicht belegte (sondern den Beweis nur offerierte, vgl. KG-act. 1 Rn. 4, vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis in

KG-act. 2);

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird der Gesuchsgegnerin nach definitiver Erledigung durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

23. September 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.