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BEK 2022 135

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. September 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022, SU 2022 4795);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Am 18. Mai 2022 überbrachte A.________ der Staatsanwaltschaft persönlich folgende Anzeige, datiert vom 3. April 2022 (U-act. 8.1.001):

Hiermit anzeige ich B.________, Wollerau wegen Vernachlassigung Unterhaltspflichten, Hausliche Gewalt und Verursachen Grosse Schaden an mich und Kindern in Psychologishe, finanzielle Bereich. B.________ hat mich, seine Ehefrau, in Not gesetzt. Ich hatte vor ihm eine normale Leben, jetzt habe ich zahlreiche Betreibungen und wohne in Notwohnung und habe keine Kontakt sowie keine info über/mit Kindern. Er gibt überall falsche info und ich bekomme keine infos. ich beantrag auch entschadigung in den Fall 50.000 fr.

Am 2. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO zur ergänzenden Befragung der Strafanzeigeerstatterin und der beschuldigten Person der Kantonspolizei (U-act. 9.0.001). Vor Eingang des Polizeiberichts vom 11. August 2022 inkl. Einvernahmeprotokolle (U-act. 8.1.003 ff.) wies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigeerstatterin darauf hin, dass E-Mails keine Eingaben im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO sind und forderte sie auf, innert 10 Tagen eine schriftliche und eigenhändige unterzeichnete Anzeige einzureichen und den angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalt hinreichend zu umschreiben, andernfalls ihre Anzeige vom 3. April 2022 und ihre E-Mail vom 31. Mai 2022 (U-act. 8.1.002) unbeachtlich blieben (U-act. 3.1.003).

Am 29. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, wegen der Strafanzeige vom 3. April 2022 sowie der E-Mail vom 31. Mai 2022 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchzuführen. Dagegen erhob die Strafanzeigeerstatterin am 7. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sinngemäss beantragt sie, die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch einen kompetenten Staatsanwalt bearbeiten zu lassen (KG-act. 2). Eine identische Eingabe leitete der Rechts- und Beschwerdedienst an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung (KG-act. 6).

2.

Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend fest, die Rückweisung der Strafanzeige vom 3. April 2022 im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO an die Beschwerdeführerin sei unbeantwortet geblieben (angef. Verfügung E. 3). Diese Anzeige genüge den geringen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht (ebd. E. 7) und die E-Mail vom 31. Mai 2022 sei in Anwendung von Art. 110 StPO unbeachtlich. Mit diesen für die Nichtanhandnahme angeführten Gründen setzt sich die Beschwerdeführerin freiwillig nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO). Darauf, dass ihr eine hinreichende Begründung auch als Laiin zuzumuten ist, wurde die Beschwerdeführerin schon hingewiesen (BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2 m.H. auf BGer 6B_866/2020 vom 8. No­vem­ber 2021 E. 3.5.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeinstanz bereits mit gleichartigen Vorwürfen der Beschwerdeführerin befasste (vgl. BEK 2021 124 und 125 vom 19. November 2021 sowie parallel BEK 2022 81).

3.

Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft im Übrigen keine Untersuchung an die Hand nehmen. Es wäre nicht einmal angezeigt, beschuldigte Personen zu entsprechend unzulänglichen Strafanzeigen zu befragen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mangelhafte Strafanzeigen, die sich in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, mit angemessener Zurückhaltung formlos erledigen kann (vgl. BEK 2021 182 ebd.).

4.

Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Stellungnahme der anderen Parteien (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Auswechslung der Staatsanwältin fordert, macht sie keine glaubhaften Ausstandsgründe gegen sie geltend (Art. 58 Abs. 1 StPO), weshalb dieses Verlangen nicht als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

28. September 2022 pku

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 58, Art. 110, Art. 309, Art. 385, Art. 390, Art. 397 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.