Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2022 43

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. April 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, 2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, 2. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 778);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt und die Zivilforderung der Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwies;

- die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);

- die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 7);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dem Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da er nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), E.________ (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 44 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. April 2022 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.