Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2023 21

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Mai 2023

BEK 2023 21-23

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023, SU 2022 8839, 8843 und 10034);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

1.

Mit drei separaten Verfügungen vom 13. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Anzeigen von A.________ im Oktober 2022 gegen diverse Personen keine Strafuntersuchungen anhand, u.a. gegen Verant­wortliche der Kantonspolizei, die sich weigerten, mündliche Anzeigen zu Protokoll zu nehmen, denen keine strafbaren Handlungen zu entnehmen waren. Gegen diese drei Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ mit bei der Post am 18. Februar 2023 aufgegebener Eingabe Beschwerde.

2.

Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Zustellung der anfechtbaren Verfügung oder am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen (Art. 85 und 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs.2 StPO). Die Beschwerdeführerin holte die angefochtenen Verfügungen nicht innert sieben Tagen ab, so dass diese mit Ablauf dieser Frist als zugestellt gelten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Damit erweist sich die Beschwerde jeweils als verspätet und darauf ist nicht einzutreten. Dies unbesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt, sondern über weite Teile bloss ihre bereits früher deponierten pauschalen und haltlosen Misshandlungsvorwürfe wiederholt.

3.

Auf die verspätete und offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde ist präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Damit wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde (BEK 2022 21-23) wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Polizeikommando Schwyz (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Mai 2023 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 85, Art. 89, Art. 90, Art. 91, Art. 136, Art. 396 e Art. 428 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.