Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2023 74

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 30. Oktober 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, SU 2020 1056);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. Mai 2023 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen sowie den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 10).

2.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zufolge nicht erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (angef. Verfügung E. 2). Der Beschuldigte durfte ihrer Ansicht nach in guten Glauben Strafanzeige erstatten, ohne dass ihm eine Beleidigungsabsicht unterstellt werden könne (ebd. E. 3). Der angefochtenen Verfügung lässt sich indes weder der Sachverhalt, den der Beschuldigte zur Anzeige brachte, noch konkret ernsthafte Gründe entnehmen, aufgrund denen er seine von der Gegenpartei als üble Nachrede angezeigten Behauptungen in der Strafanzeige für wahr halten konnte. Damit unterlässt es die Staatsanwaltschaft die Sachlage und den Einstellungsgrund eines nicht erhärteten Tatverdachts hinreichend konkret darzulegen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, vorerst anhand der Akten den Sachverhalt zu rekonstruieren und alsdann zu prüfen, ob darin ein Einstellungsgrund vorliegt oder nicht.

3.

Damit ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefochtene, mangelhaft begründete Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und die Entschädigungsfolgen bleiben im Übrigen bei der Hauptsache (Art. 421 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.

Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31. Oktober 2023 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 173 — letto nella versione del 1 settembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 319, Art. 421 e Art. 423 — letto nella versione del 1 agosto 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.