Vollstreckung
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 23. Dezember 2025 GPR 2025 5
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegnerin,
betreffend Vollstreckung (Gesuch vom 29. Mai 2025);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
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Erwägungen
1.
a) Am 23. Mai 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (GPR 2023 3, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (GPR 2023 3, KG-act. 5):
1.
Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen der Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden superprovisorisch angewiesen, die Websites „G.________“ sowie jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:
Twitter: […]
Instagram […]
Facebook […]
TikTok […]
Snapchat […]
YouTube […]
Weitere Fundstellen im Internet: […]
Petitionssammlungen via: […]
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Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchsteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).
Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:
[Icon]
2.
Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht.
Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) namentlich Folgendes:
1.
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der Gesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „I.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:
Twitter: […]
Instagram: […]
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Facebook: […]
TikTok: […]
Snapchat: […]
YouTube: […]
Weitere Fundstellen im Internet: […]
Petitionssammlungen via: […]
Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).
Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:
[Icon]
2.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.
Am 18. Dezember 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin ein Gesuch um Ausfällung der in den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 angedrohten Tagesbussen sowie um Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ein (GPR 2023 8, KG-act. 1). Der Kan-
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tonsgerichtspräsident verfügte am 22. Februar 2024 u.a. was folgt (GPR 2023 8):
1.
In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs haben die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) zu bezahlen; zahlbar bis spätestens am Freitag, 22. März 2024, an die Kantonsgerichtskasse.
2.
In Gutheissung des Gesuchs wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wie folgt ergänzt (Ergänzung fettgedruckt):
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.
Die Gesuchsteller leiteten mit Klage vom 15. November 2023 das Verfahren in der Hauptsache ein (ZK1 2023 40, KG-act. 1). Mit Urteil vom 23. September 2024 erkannte die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der Sache insbesondere Folgendes (ZK1 2023 40):
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage vom 15. November 2023 werden die Beklagten 1-3 im Sinne einer Beseitigung angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren und jegliche andere von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen – soweit nicht bereits geschehen –, darunter die folgenden:
X (vormals Twitter): […]
Instagram: […]
Facebook: […]
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TikTok: […]
Snapchat: […]
YouTube: […]
Telegram: […]
Tumblr: […]
Weitere Fundstellen im Internet: […]
Petitionssammlungen via: […]
Den Beklagten 1-3 wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Kläger 1-3 rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale oder analoge Kanäle –, insbesondere auch kontextuelle Verbindungen irgendwelcher Art zwischen den Klägern 1-3 (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen in jedweder Sprache zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbraucher/in von Frauen).
Ebenso wird den Beklagten 1-3 die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „K.________“ untersagt, insbesondere des folgenden Icons:
[Icon]
2.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Beklagten 1-3 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung wie auch die Bestrafung der Beklagten 1 und 2 sowie der Organe der Beklagten 3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.
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b) Mit Gesuch vom 29. Mai 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 2):
1.
Es sei zuerst festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1–3 der Beseitigung, die gestützt auf Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts des 23. September 2024 in der Sache ZK1 2023 40 (und früher schon mit superprovisorischen Massnahmen in der Verfügung vom 25. Mai 2023) ihnen angewiesen worden war, bis heute noch nicht nachgekommen sind.
2.
Es sei ausserdem festzustellen, dass herabsetzende, wahrheitswidrige, ehrverletzende und/oder rufschädigende über die Gesuchstellerin um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc., über digitale Kanäle heutzutage noch zugänglich sind, in Widerhandlung mit dem, was den Gesuchsgegnern 1–3 gemäss Ziffer 1 desselben Dispositivs des Urteils vom 23. September 2024 klar und deutlich untersagt worden war.
3.
Es sei daher endlich festzustellen, dass dieser Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (i.S.v. Art. 292 StGB) sich schon während 720 Tagen ständig entfaltet hat, das heisst zwischen der Zustellfiktion der superprovisorischen Massnahmen des 25. Mai 2023 (i.e. den 10. Juni 2023) und der heutigen Eingabe dieses direkten Vollstreckungsgesuchs (i.e. den 29. Mai 2025).
4.
Es sei daher der Kanton Schwyz unmittelbar anzuweisen, im eigenen Namen drei Betreibungsbegehren gegen die Gesuchsgegner 1–3, je für einen solidarischen Betrag von CHF 360’000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2023, bei den zuständigen Betreibungsbeamten zu stellen.
5.
Eventuell sei es der materiell und funktionell zuständigen Behörde des Kantons Schwyz, wie z.B. der Gerichtskasse des Kantonsgerichts, unmittelbar zu befehlen, alle anderen Massnahmen zu ergreifen, um im Rahmen der direkten Vollstreckung diese Ordnungsbusse von CHF 360’000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2023 zurückzuerhalten.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner 1–3.
Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 beantragte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 die Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine Fristerstreckung
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zur Einreichung einer Stellungnahme (KG-act. 4). Ebenso ersuchte die Gesuchsgegnerin 1 am 16. Juni 2025 persönlich um Fristerstreckung (KG-act. 5). Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 die Vollmachten seiner Mandanten nach (KG-act. 7). Am 23. Juni 2025 wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erstreckt (KG-act. 8). Die Gesuchsgegnerin 1 teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2025 persönlich mit, dass die Firma der Gesuchsgegnerin 3 eigentlich „L.________“ sei, diese Eigentum L.________ mit sofortiger Wirkung vertrete und die Gesuchsgegnerin 1 keine weiteren E-Mails an ihre Privatadresse empfangen könne (KG-act. 9). Zudem reichte sie eine Eingabe von Frau N.________ vom 25. Juni 2025 ein, die diese im Namen der M.________ für die L.________ verfasste (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde der F.________ eine Nachfrist angesetzt, um eine gültige Vollmacht zur Vertretung durch Frau N.________ nachzureichen und ein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO in der Schweiz zu bezeichnen, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte und die Zustellungen für die F.________ weiterhin an die Gesuchsgegner 1–2 gehen würden (KG-act. 11). Mit Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 beantragten die Gesuchsgegner 1–2, das Gesuch vom 29. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und die Vollstreckung der Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Mai 2023 (GPR 2023 3), vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3), vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) und vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) gegen die Gesuchgegner 1–2 sei in Anwendung von Art. 337 Abs. 2 ZPO einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 12). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner 1–2 erklärte mit Schreiben vom 31. Juli 2025, dass er ausschliesslich die Interessen der Gesuchsgegner 1–2 vertrete und nicht als Zustellungsdomizil für die Gesuchsgegnerin 3 fungieren könne (KG-act. 16). Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2025 namentlich um Verfahrenstrennung und Akteneinsicht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 24. Sep-
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tember 2025 wurde den Parteien u.a. mitgeteilt, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Verfügung vom 1. Juli 2025 wie angedroht die Zustellungen für die Gesuchsgegnerin 3 weiterhin an die Gesuchsgegner 1–2 gehen würden und die Eingabe vom 25. Juni 2025 von Frau N.________ mangels Nachreichung einer Vollmacht als nicht erfolgt gelte (KG-act. 25). Die Gesuchstellerin reichte am 2. Oktober 2025 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 27), ebenso Frau N.________ am 29. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025 in den USA; KG-act. 30). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt O.________ an, dass er die Interessen der Gesuchsgegnerin 3 vertrete (KGact. 32). Dieser erhielt mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 Gelegenheit, sich zur Frage der gültigen Vertretung der Gesuchsgegnerin 3 zu äussern, unter Hinweis, dass die Eingabe im Unterlassungsfall als nicht erfolgt gelte, weil Frau N.________ die von ihm eingereichte Vollmacht für die Gesuchsgegnerin unterzeichnete, obwohl die Gesuchsgegnerin 2 trotz Aufforderung die Vertretungsbefugnis von Frau N.________ nicht nachgewiesen hatte (KG-act. 32/1 und 34). Frau N.________ reichte am 14. Oktober 2025 erneut eine Eingabe ein (KG-act. 37). Die Gesuchsgegner 1–2 brachten am 16. Oktober 2025 eine Stellungnahme bei (KG-act. 38). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 erklärte Rechtsanwalt O.________, die Gesuchsgegnerin 3 bis auf Weiteres nicht mehr zu vertreten (KG-act. 40). Frau N.________ reichte am 28. Oktober 2025 wiederum eine Eingabe ein (KG-act. 42). Am 20. Oktober 2025 übermittelte Herr P.________ als „Parent of School Community“ der „T.________“ eine Stellungnahme (Postaufgabe am 4. November 2025; KG-act. 43).
2.
a) aa) Jedes Feststellungsbegehren setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368, E. 2a). Der Kläger hat mithin darzutun, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses muss aktuell und praktisch sein (BGE 122 III 279, E. 3a). Das Feststellungsinteresse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen
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(BGer 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die richterliche Feststellung die Ungewissheit beheben kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175, E. 5; 141 III 68, E. 2.3; 136 III 523, E. 5; 135 III 378, E. 2.2). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die er sofort einreichen kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378, E. 2.2; BGer 4A_282/2020 vom 5. August 2020, E. 2.1 f.;4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.3 f. mit Hinweisen auf Ausnahmen).
bb) Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein Feststellungsinteresse in Bezug auf ihre Feststellungsbegehren zukommt (vgl. KG-act. 2, Anträge Ziff. 1–3). Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal mit dem Urteil vom 23. September 2024 im Verfahren ZK1 2023 40 bereits ein Entscheid in der Sache erging, die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch eigentlich die Ausfällung der gegenüber den Gesuchsgegnern angedrohten Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung erreichen will (vgl. KG-act. 2, Anträge Ziff. 4–5; siehe vorne E. 1a) und ihre Feststellungsbegehren Fragen betreffen, die im Hinblick auf die Ausfällung der besagten Ordnungsbusse zu prüfen sind (vgl. KG-act. 2, Anträge Ziff. 4–5; siehe vorne E. 1a). Dementsprechend hält sie selbst fest, dass nur die Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 360’000.00 als gesamtem Ordnungsbussenbetrag eine angemessene, verhältnismässige und wirksame Lösung darstelle, damit die Gesuchsgegner die
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Gerichtsentscheidungen respektieren würden (KG-act. 2, Ziff. II.10). Dass eine Feststellung hierfür nötig sei, bringt sie hingegen nicht vor. In Anbetracht all dessen sind die Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin (KG-act. 2, Anträge Ziff. 1–3) unzulässig (vgl. auch BGE 148 I 160 = Pra 112 [2023] Nr. 1, E. 1.6; vgl. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rn. 143), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
b) aa) Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt wurde (lit. b). Ordnete bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO), kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Partei kann sich diesfalls direkt an die Person oder Behörde wenden, die mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung beauftragt ist und die jeder Kanton zu benennen hat (BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4.
A. 2024, Art. 337 ZPO N 5 und 11). Kann nicht direkt vollstreckt werden, ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 Abs. 1 ZPO), wobei der Richter in der Hauptsache und die Vollstreckungsbehörde voneinander getrennt sind (indirekte Vollstreckung; BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1). Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes ist Art. 267 ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft (BGE 142 III 587, E. 3).
Die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a–c ZPO (Strafe nach Art. 292 StGB, Ordnungsbusse und Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung) sind der verpflichteten Partei in einem ersten
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Schritt anzudrohen und – im Fall der Nichterfüllung – in einem zweiten Schritt aufzuerlegen (BGE 142 III 587, E. 3). Die Anordnung dieser indirekten Zwangsmassnahmen kann zwar auch durch das in der Hauptsache zuständige Gericht erfolgen (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie können jedoch nicht direkt vollstreckt werden, sondern müssen vom Vollstreckungsgericht konkretisiert werden (BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1; Droese, a.a.O., Art. 337 ZPO N 3).
bb) Mit den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wurden diverse Anordnungen gegenüber den Gesuchsgegnern (super-)provisorisch getroffen und im Fall der Widerhandlung gegen diese namentlich eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht (siehe vorne E. 1a). In der Folge wurde den Gesuchsgegnern wegen Nichterfüllung der Anordnungen mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 unter solidarischer Haftbarkeit eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) auferlegt. Am 23. September 2024 erging das Urteil der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der Sache (ZK1 2023 40; siehe vorne E. 1a). Dieses wurde am 26. September 2024 versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Post der Gesuchstellerin (bzw. den damaligen Klägern) am 27. September 2024 und den Gesuchsgegnern (bzw. den damaligen Beklagten) gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Oktober 2024 zugestellt. Weil der gegen dieses Urteil möglich gewesenen Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), wurde das Urteil mit Zustellung an die Parteien, mithin am 4. Oktober 2024, rechtskräftig (vgl. BGE 122 I 97, Regeste; BGer 5A_755/2022 vom 20. Februar 2023, E. 4.2.2; Obergericht Bern, ZK 21 168 vom 1. Juni 2021, E. 7.2.2 f.; Rai-
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Art. 336 ZPO N 3; Markus/Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015, S. 75 ff., S. 81).
Mit der Rechtskraft des Urteils vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) fielen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Die (super-)provisorischen Anordnungen galten somit nur bis zum 3. Oktober 2024. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts oder genauer des Kantonsgerichtspräsidenten (siehe dazu sogleich E. 2c) zur Ausfällung der Ordnungsbusse als indirekte Zwangsmassnahme ist nur im Zusammenhang mit diesen vorsorglichen Anordnungen gestützt auf Art. 267 ZPO gegeben. Für die allfällige Ausfällung angedrohter Ordnungsbussen nach dem 3. Oktober 2024 gestützt auf das Urteil vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) ist demgegenüber ein entsprechendes Gesuch beim Vollstreckungsgericht zu stellen (siehe vorne E. 2b/aa), im Kanton Schwyz mithin beim Einzelrichter am Bezirksgericht (§ 102 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110]). Soweit das Gesuch der Gesuchstellerin die Vollstreckung des Urteils vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) betrifft, ist auf dieses daher nicht einzutreten. Folglich ist mangels Zuständigkeit ebenso auf den Antrag Ziff. 2 der Gesuchsgegner 1–2 nicht einzutreten, soweit er die Einstellung der Vollstreckung des Urteils vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) betrifft.
c) Bei vorsorglichen Massnahmen ist das Massnahmengericht zuständig für die Anordnung, den Vollzug und die nachträgliche Anpassung oder Ergänzung von Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO; BGE 142 III 587, E. 3; Huber, a.a.O., Rn. 303 f.; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 267 N 1a). Für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen waren die schweizerischen Gerichte am Erfolgsort zuständig und es war Schweizer Recht anwendbar (Art. 129 Abs. 1 IPRG, Art. 136 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG; GPR
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2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2b). Die örtliche Zuständigkeit befand sich am Sitz resp. Wohnsitz der Gesuchsteller in Q.________ (vgl. Art. 20 lit. a und 36 ZPO; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.c). Die sachliche Zuständigkeit für die Streitigkeit nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 sowie zufolge Kompetenzattraktion auch für die aus dem gleichen Lebensvorgang geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen lag beim Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2d). Über vorsorgliche Massnahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Folglich war der Kantonsgerichtspräsident zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren GPR 2023 3 zuständig, weshalb auch die Vollstreckung derselben in seine Zuständigkeit fällt (zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, GPR 2023 8 vom 22. Februar 2024, E. 3a).
d) Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
Frau N.________ führt im Schreiben vom 14. Oktober 2025 zu ihrer Vertretungsbefugnis betreffend die Gesuchsgegnerin 3 aus, diese ergebe sich aus der Gründungsurkunde. Der Name „T.________“ sei am 1. September 2020 in „R.________“ und am 1. Januar 2023 in „L.________“ geändert worden, um sich vor den Drohungen der Gesuchstellerin zu schützen. Die Gesuchsgegnerin 1 sei im Jahr 2019 aus der T.________ ausgeschieden. Drei Jahre nach ihrem Ausscheiden sei am 1. Januar 2023 die L.________ gegründet worden. Es gebe kein Unternehmen namens „F.________“ in S.________ (KG-act. 37).
Gemäss dem im (super-)provisorischen Massnahmeverfahren sowie dem Verfahren in der Hauptsache vorgelegenen und unbestritten gebliebenem Handels-
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registereintrag in Tokio wurde die Gesuchsgegnerin 3 als T.________ am 11. November 2011 gegründet und am 1. September 2020 in R.________ sowie am 1. Januar 2023 in L.________ umfirmiert (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2). Zuletzt gewählt bzw. wiedergewählt wurden die Gesuchsgegner 1–2 als Direktoren der Gesuchsgegnerin 3 am 11. November 2022 bzw. 14. Februar 2023, was am 14. Februar 2023 im entsprechenden Eintrag registriert wurde. Frau wähnt (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2). Die Adresse der L.________ lautet: „________“ (GPR 2023 3, KG-act. 1/1–2). Dass diese Gesellschaft nicht mehr bestehe, bringen weder Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unter- 37/2]) noch die Gesuchsgegner vor und ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 lautet die Firma der Gesuchsgegnerin 3 gemäss Handelsregistereintrag in Tokio somit nicht „L.________“ (vgl. KG-act. 9). In welchem Zusammenhang die japanische Gesellschaft zu den genannten US-amerikanischen Unternehmen stehen soll, legen Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unternehmen und die Gesuchsgegner nicht substanziiert dar. Insbesondere erklären sie nicht, weshalb die US-amerikanischen Unternehmen oder Frau N.________ befugt seien, die Gesuchsgegnerin 3 zu vertreten. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich denn auch weder ein Zusammenhang zur Gesuchsgegnerin 3 noch die Vertretungsbefugnis von Frau N.________ oder der besagten US-amerikanischen Unternehmen bezüglich der Gesuchsgegnerin 3 (vgl. KG-act. 37/2–4).
In Anbetracht all dessen und nachdem trotz Aufforderung kein Nachweis der Vertretungsbefugnis von Frau N.________ oder der US-amerikanischen Unternehmen bezüglich der Gesuchsgegnerin 3 erfolgte, gelten deren Eingaben als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. KG-act. 11 und 25). Dementsprechend gehen die Zustellungen für die Gesuchsgegnerin 3 wie bis anhin an die Ge-
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suchsgegner 1–2 als deren Organe (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1), was die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 auch nicht weiter beanstandeten (vgl. KG-act. 11 und 25).
Die Eingabe der „T.________“ bzw. von Herrn P.________ vom 20. Oktober 2025 (KG-act. 43) bleibt unbeachtet, weil dieser bzw. diesem keine Parteistellung zukommt und sie bzw. er kein rechtliches Interesse am Prozessausgang behauptet oder belegt und ein solches ebenso wenig ersichtlich ist.
3.
a) Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist namentlich, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser formell rechtskräftig ist, ob die Vollstreckung nicht aufgeschoben oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, ob der Entscheid den Parteien gehörig eröffnet wurde, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt, und ob die Parteien des Vollstreckungsverfahrens mit denjenigen des Erkenntnisverfahrens identisch sind (Huber, a.a.O., Rn. 189; vgl. Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 3 f.). Diesbezüglich gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Huber, a.a.O., Rn. 190; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 4; Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 6). Neue Tatsachen und Beweismittel zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit berücksichtigt das Gericht demnach bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hingegen unterliegen die materiellen Einwendungen dem Verhandlungsgrundsatz (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 ZPO N 7; vgl. Droese, a.a.O., Art. 341 ZPO N 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids sind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt (Huber, a.a.O., Rn. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).
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b) Die Gesuchsgegner 1–2 bringen u.a. vor, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Parteien dieses Verfahrens und der zu vollstreckenden Entscheide nicht identisch seien (KG-act. 12, S. 6). Zu diesem Punkt äusserte sich die Gesuchstellerin nicht (vgl. KG-act. 2 und 27).
c) Im Verfahren betreffend die (super-)provisorischen Massnahmen traten neben der vorliegenden Gesuchstellerin auch U.________ sowie V.________ als Gesuchsteller auf (GPR 2023 3). Sie formten zu dritt zwar eine einfache Streitgenossenschaft (GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023, E. 2e), doch stellten sie im Rahmen des (super-)provisorischen Massnahmeverfahrens keine separaten, sondern nur gemeinsame Rechtsbegehren, in denen sie nicht zwischen den jeweiligen Gesuchstellern unterschieden (vgl. GPR 2023 3, Verfügung vom 25. Mai 2023, S. 1 ff., und Verfügung vom 2. Oktober 2023, E. 1a). Dementsprechend erfolgten die (super-)provisorischen Anordnungen auch in Gutheissung der gemeinsamen Rechtsbegehren der damaligen Gesuchsteller (vgl. GPR 2023 3, Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023, jeweils Dispositivziffern 1 ff.). Es wurde insbesondere weder im Dispositiv noch in der Begründung unterschieden, inwieweit die Internetkampagne sowie die Internet- und Social Media-Beiträge die jeweiligen Gesuchsteller einzeln betreffen (vgl. GPR 2023 3, Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023). Dass und inwiefern den einzelnen Gesuchstellern des zu vollstreckenden Entscheids die Berechtigung zukommt, die Vollstreckung der angeordneten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bzw. die Ausfällung der angedrohten Ordnungsbusse allein zu verlangen, ergibt sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid somit nicht. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren macht denn auch nicht geltend und belegt ebenso wenig, dass sie berechtigt sei, das Vollstreckungsgesuch allein zu stellen, obwohl die Gesuchsgegner 1–2 die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ausdrücklich bestritten. Entsprechendes ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Aus diesen
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Gründen ist das Gesuch der Gesuchstellerin mangels Identität der Parteien des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens (vgl. vorne E. 3a; vgl. auch Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 13) abzuweisen (vgl. BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015, E. 4.2), soweit auf dieses einzutreten ist (siehe vorne E. 2a/bb
Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass einem allfälligen separaten Gesuch von U.________ und/oder V.________ um Ausfällung der angedrohten Ordnungsbusse gestützt auf dieselben Lebensumstände die (beschränkte) materielle Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids nicht entgegengehalten werden könnte, weil die Parteien nicht dieselben wären (vgl. BGE 139 III 126, E. 3.1; vgl. Huber, a.a.O., Rn. 249; vgl. Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 26 ff.; vgl. Kellerhals, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 341 ZPO N 42).
4.
Die Gesuchsgegner 1–2 beantragen sodann die Einstellung der Vollstreckung der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) sowie vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) in Anwendung von Art. 337 Abs. 2 ZPO (KG-act. 12, Antrag Ziff. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) gestützt auf die entsprechende Androhung in den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) verpflichtet (siehe vorne E. 1a).
a) Bei der direkten Vollstreckung kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen. Art. 341 ZPO gilt dabei sinngemäss (Art. 337 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit bei der indirekten Vollstreckung nicht vor. Gemäss herrschender Lehre ist
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ein Gesuch um Einstellung der Vollstreckung aber auch im Rahmen der indirekten bzw. zweistufigen Vollstreckung möglich (Droese, a.a.O., Art. 337 ZPO N 28; Huber, a.a.O., Rn. 236; Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025 Art. 341 ZPO N 21; Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 51). Die unterlegene Partei kann sich diesfalls aber nur auf Tatsachen berufen, die seit Erlass des Entscheids des Vollstreckungsgerichts eintraten, d.h., sie kann nur solche Einwendungen vorbringen, die sie nicht bereits bei der Anhörung vor dem Vollstreckungsrichter hätte vorbringen können (Huber, a.a.O., Rn. 237; Droese, a.a.O., Art. 337 ZPO N 28; Staehelin, a.a.O., Art. 341 ZPO N 21; Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 51). Neue Tatsachen und Beweise im Rahmen von Art. 229 ZPO bleiben vorbehalten (Huber, a.a.O., Rn. 237; Staehelin, a.a.O., Art. 341 ZPO N 21).
Das Einstellungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht richtet sich sinngemäss nach Art. 341 ZPO, allerdings mit vertauschten Rollen. Die unterlegene Partei ist mithin Gesuchstellerin und die obsiegende Partei ist Gesuchsgegnerin (Huber, a.a.O., Rn. 309). Der berechtigten Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil das Vollstreckungsverfahren kontradiktorisch ist (Art. 341 Abs. 2 ZPO; Huber, a.a.O., Rn. 313; Droese, a.a.O., Art. 337 ZPO N 27).
b) In den Verfahren GPR 2023 3 und GPR 2023 8 waren neben der Gesuchstellerin auch V.________ und U.________ Gesuchsteller, was die Gesuchsgegner 1–2 selbst erkannten (KG-act. 12, S. 5). Als berechtigte bzw. obsiegende Parteien in diesen Verfahren wären sie alle im Rahmen des Einstellungsverfahrens anzuhören. V.________ und U.________ sind jedoch nicht Parteien des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 richteten ihre Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 mit dem entsprechenden Einstellungsantrag denn auch nicht gegen diese beiden damali-
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gen Gesuchsteller, sondern nur gegen die vorliegende Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 12). Damit fehlt es an der Passivlegitimation, insbesondere wenn das Gesuch der Gesuchstellerin wegen mangelnder Identität der Parteien des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens abzuweisen ist (vgl. vorne E. 3c). Der Antrag Ziff. 2 der Gesuchsgegner 1–2 in der Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 ist daher abzuweisen (vgl. BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015, E. 4.2), soweit auf diesen einzutreten ist (siehe vorne E. 2b/bb).
5.
Die Gesuchsgegner 1–2 beantragten die Sistierung des Verfahrens, bis sie ihre durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geräte wieder erhalten, weil sie ohne diese ihre Rechte nicht wahren könnten, insbesondere keine Unterlagen einreichen könnten, da sich diese auf den beschlagnahmten Geräten befänden (KG-act. 4). Nachdem das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen ist, soweit auf dieses einzutreten ist, die Gesuchsgegner 1–2 insofern mit ihrem Antrag Ziff. 1 der Gesuchsantwort (KG-act. 12) obsiegen und ihr Antrag Ziff. 2 (KG-act. 12) wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen bzw. auf diesen mangels Zuständigkeit teilweise nicht einzutreten ist, wird der Antrag um Sistierung gegenstandslos, weil die Gesuchsgegner 1–2 die fehlende Passivlegitimation auch ohne allfällige Unterlagen auf ihren beschlagnahmten Geräten hätten erkennen können, zumal sie die mangelnde Aktivlegitimation der Gesuchstellerin erkannten (KG-act. 12, S. 5), und sie die fehlende Zuständigkeit auch mit allfälligen zusätzlichen Unterlagen nicht hätten ändern können. Die angeblichen Unterlagen auf den beschlagnahmten Geräten hätten daher keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
6.
Zusammengefasst ist das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2025 abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Ebenso ist der Antrag Ziff. 2 der
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Gesuchsantwort der Gesuchsgegner 1–2 vom 3. Juli 2025 abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsgesuch sowie die Gesuchsgegner 1–2 mit ihrem Einstellungsgesuch vollumfänglich unterliegen und die Gesuchsgegnerin 3 sich am Verfahren nicht beteiligte und insbesondere keine Anträge stellte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Gesuchstellerin sowie zur Hälfte den Gesuchsgegnern 1–2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. § 34 Nr. 8 GebO) und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.
Seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision kann das Gericht nur noch bei notwendiger Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung bezüglich der Prozesskosten erkennen. Bei mehreren Haupt- oder Nebenparteien hat es deren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Weil es sich bei den Gesuchsgegnern 1–2 nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt und sie sich von demselben Rechtsanwalt vertreten liessen (vgl. KG-act. 4, 7 und 7/1–2), dessen Eingaben mithin immer in ihrer beider Namen erfolgten (vgl. KG-act. 12 und 38), beteiligten sie sich gleichermassen am Verfahren, weshalb die ihnen aufzuerlegenden Kosten je zur Hälfte auf sie aufzuteilen sind;-
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Dispositiv
verfügt:
1.
Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2025 wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
2.
Der Antrag Ziff. 2 der Gesuchsantwort der Gesuchsgegner 1–2 vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’000.00 werden im Umfang von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin und im Betrag von je Fr. 250.00 der Gesuchsgegnerin 1 sowie dem Gesuchsgegner 2 auferlegt.
4.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 360’000.00.
6.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Gesuchsgegnerin 3 (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 23. Dezember 2025 amu