ZK1 2024 37
Kammer
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Urteil vom 4. November 2025
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Oktober 2024, ZEO 2023 21);-
hat die 1. Zivilkammer,
mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
- Die Berufungsführerin hörte den Kläger vor ihrer Verdachtskündigung nicht an, weshalb sie nicht fristlos kündigen konnte.
- Von der Tatsache eines hängigen Strafverfahrens kann insbesondere dann nicht unbesehen auf die Verdachtsqualität geschlossen werden, wenn wie vorliegend die Beklagte nicht Partei des Strafverfahrens ist, das schliesslich nicht die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Parteien im vorliegenden Zivilverfahren zum Gegenstand hat;-
Dispositiv
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den geleisteten Vorschuss gedeckt.
Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 3 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 5’000.00 und der Berufungsführerin wird Fr. 4’500.00 zurückerstattet.
3.
Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 407f ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.
4.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv)
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
6. November 2025 amu
ZK1 2024 37