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ZK2 2026 22

2026-05-16

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. April 2026

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Berufungsführerin,

gegen

1. B.________, Berufungsgegner, 2. C.________, Berufungsgegner,

betreffend

Eröffnung eines Ehe- und Erbvertrags

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. März 2026, ZET 2026 8);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. März 2026 (ZET 2026 8; KG-act. 1) mit Schreiben vom 8. April 2026 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- von Kostenerhebung abgesehen wird und den Berufungsgegnern mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegner (je 1/R, inkl. KG-act. 7) und an die Vor­instanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13. April 2026 amu

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