Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2025 61

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Arth vom 9. September 2025, SAR 2025 23);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- die C.________ SA am 8. August 2025 beim Vermittleramt Arth ein Schlichtungsgesuch einreichte mit dem Begehren, es sei A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) zur Zahlung von Fr. 878.80 nebst Fr. 45.80 Betreibungskosten und 5 % Zins seit 30. Mai 2025 zu ver- pflichten (Vi-act. 7);

- das Vermittleramt Arth nach Durchführung einer Schlichtungsverhand- lung am 9. September 2025 mit gleichentags gefälltem Entscheid (SAR 2025 23) die Gesuchstellerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 1’000.00 verpflichtete und der Entscheid des Vermittleramts der Gesuchstellerin am 15. September 2025 zugestellt wurde (Vi-act. 6);

- Rechtsanwalt B.________, substituiert durch D.________, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO und seine Einset- zung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine noch einzureichende Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts ersuchte mit dem Hinweis auf einen möglichst raschen Entscheid, da andernfalls die Be- schwerdefrist ablaufe (KG-act. 1);

- Rechtsanwalt B.________, substituiert durch D.________, mit Schrei- ben vom 6. Oktober 2025 die Bitte um rasche Beurteilung des Gesuchs wiederholte (KG-act. 5), worauf ihm der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Schreiben vom 7. Oktober mitteilte, das Gesuch würde nicht zeitnah bearbeitet werden können (KG-act. 6).

- innert der dreissigtägigen Frist von Art. 321 Abs. 1 ZPO keine Be- schwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Arth vom 9. Septem- ber 2025 einging und der Entscheid damit formell rechtskräftig wurde;

Kantonsgericht Schwyz 3

- das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben ist;

- ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ SA (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand 9. Dezember 2025 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59, Art. 117 e Art. 321 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.