ZK2 2026 25
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 9. April 2026
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen A.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026, SHO 2025 365);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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Erwägungen
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. März 2026 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 18. März 2026 (SHO 2025 365; KG- act. 1) mit Schreiben vom 7. April 2026 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- der Beschwerdegegnerin mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
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Dispositiv
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 16’921.09.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 7), die Be- schwerdegegnerin (1/R; inkl. KG-act. 1, 6 und 7), die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand 9. April 2026 amu