234.111
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)1 (Vom 16. Juni 2026) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 17a Abs. 4 und 33a Abs. 3 sowie 85 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP),2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen Parteien und Behörden sowie unter Behörden in Verfahren, auf welche das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die elektronische Form von Eingaben und Eröffnungen.
Art. 2 Koordinationspflicht
Die Behörden gestalten und betreiben ihre elektronischen Verfahren so, dass ein sicherer, effizienter und möglichst medienbruchfreier Verfahrensablauf unter den Behörden gewährleistet ist.
Die verfahrensleitende oder materiell zuständige Behörde sorgt für die betriebliche und organisatorische Koordination des elektronischen Verkehrs mit anderen am Verfahren beteiligten Behörden.
Art. 3 Elektronisches Identifikationsmittel
Die Ausstellung eines elektronischen Identifikationsmittels erfordert eine Identitätsfeststellung gestützt auf folgende Informationen:
a) gültiger Ausweis nach dem Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetz, AwG)3;
b) gültiges Ausweispapier nach Art. 13 Abs. 1 oder Ausweis nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)4 oder
c) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)5.
Als zusätzliche Informationen zur Identitätsfeststellung können herangezogen werden:
a) Einträge im Einwohnerregister nach § 6 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008 (EMG)6 sowie die AHV-Versichertennummer gemäss § 9 EMG;
b) Einträge im UID-Register von juristischen Personen gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 2010 (UIDG)7.
Das elektronische Identifikationsmittel kann entzogen werden, wenn:
a) der Einsatz missbräuchlich ist;
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Bst. a nicht mehr gewährleistet sind.
Art. 4 Authentifizierung
Der Zugang zum elektronischen Verkehr setzt voraus:
a) Wohnsitz, Sitz, Vertretung oder Zustelladresse in der Schweiz;
b) die Verwendung eines gültigen elektronischen Identifikationsmittels und
c) den Abgleich mit dem Benutzer mittels geeigneter technischer und organisatorischer Massnahmen nach dem Stand der Technik.
Die Identifikationsmittel sind nur von der berechtigten Person oder ihrem Vertreter nutzbar und müssen grundsätzlich der Vertrauensstufe3 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) entsprechen.
Art. 5 Zustellplattform
Der elektronische Verkehr erfolgt unter Verwendung einer anerkannten Plattform im Sinne der Vorgaben des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz vom 20. Dezember 2024 (BEKJ)8.
Der Regierungsrat kann auf Antrag des Finanzdepartementes weitere Plattformen anerkennen, wenn sie:
a) den Benutzer und Adressaten eindeutig identifizieren;
b) den Zeitpunkt des Zugangs von Informationen eindeutig feststellen;
c) den elektronischen Verkehr bis in den Machtbereich des Empfängers in vertraulicher Form unverändert sicherstellen und
d) die Kompatibilität mit bestehenden, anerkannten Zustellplattformen gewährleisten.
Anerkannte Zustellplattformen gelten als Basisdienste nach § 4 Bst. c der Verordnung über die Informationstechnologie vom1. September 2015 (ITV)9.
Art. 6 Einverständnis und Widerruf
Die Parteien erteilen das Einverständnis zum elektronischen Verkehr nach elektronischer Identifikation in Textform.
Mit ihrem Einverständnis verpflichten sie sich, im gesamten oder für alle Verfahren ausschliesslich den elektronischen Verkehr zu nutzen.
Sie können ihr Einverständnis jederzeit in Textform widerrufen, soweit die Verfügung, der Entscheid oder der Zwischenbescheid nicht schon zur Abholung bereitgestellt wurde.
Art. 7 Quittung
Die Quittung dient dem Nachweis der Übermittlung von Informationen im elektronischen Verkehr.
Sie umfasst mindestens einen elektronischen Zeitstempel und ein geregeltes Zertifikat. Sie kann weitere Informationen, insbesondere Angaben zu Absender und Empfänger, dem betreffenden Verfahren und den übermittelten Dokumenten, enthalten.
Sie wird für die Parteien in einem archivierbaren Format, in der Regel im PDF/A- Format, erstellt.
II. Elektronische Eingaben
Art. 8 Voraussetzungen
Die elektronische Übermittlung von Eingaben und ihren Beilagen ist nur zulässig, wenn sie im entsprechenden Verfahren über die Zustellplattform an die Zustelladresse der Behörde erfolgt.
Die einzelnen Verfahren, die Zustellplattformen und die Zustelladressen der Behörden werden vom Finanzdepartement in einem Register aufgeführt und im Internet veröffentlicht.
Art. 9 Übermittlung
Für die Übermittlung einer Eingabe muss sich die Partei auf der Zustellplattform elektronisch identifizieren.
Die erfolgreiche Übermittlung der Eingabe wird durch die Ausstellung einer Quittung bestätigt.
Art. 10 Zustellung
Die Berechnung der Fristen im elektronischen Verkehr richtet sich sinngemäss nach § 158 des Justizgesetzes.
Ist die Zustellplattform am letzten Tag einer Frist aus technischen Gründen nicht verfügbar und die elektronische Zustellung darüber nicht möglich, so endigt die Frist am ersten Werktag nach der Wiederherstellung des Zugangs.
Art. 11 Format
Wenn die zuständige Behörde im Verfahren aus besonderen Gründen nicht andere Formate fordert, ist das PDF-Format zu verwenden.
Die Behörde kann eine erneute Übermittlung in elektronischer oder anderer Form verlangen, wenn die übermittelten Informationen:
a) nicht sachgerecht bearbeitetet werden können;
b) unvollständig sind;
c) nicht auf ihre Authentizität und Integrität überprüfbar sind oder
d) aufgrund technischer Probleme nicht innert nützlicher Frist bearbeitet werden können.
Art. 12 Signatur
Wo das Gesetz die Unterschrift der Parteien verlangt, ist die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die qualifizierte elektronische Signatur kann entfallen, wenn die Behörde eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die Parteien vor der Übermittlung sicherstellt.
Die elektronische Bestätigung statuiert den Willen der Partei, die vollständige Eingabe unverändert und rechtsverbindlich an die Behörde zu übermitteln. Sie kann insbesondere durch eine erneute Authentifizierung vor der Übermittlung erfolgen.
Art. 13 Vertretung
Reicht eine oder reichen mehrere Personen ohne gültige eigene elektronische Identifikationsmittel eine Eingabe durch eine Vertretung über die Zustellplattform ein, so hat diese ihre Vollmacht als Beilage anzufügen.
Die Vertretung bestätigt die Echtheit einer elektronischen Kopie der Vollmacht durch Anbringen ihrer qualifizierten elektronischen Signatur.
Die zuständige Behörde kann jederzeit die Authentizität der Vollmacht überprüfen und entsprechende Nachweise in Papierform einverlangen.
III. Elektronische Eröffnung
Art. 14 Voraussetzungen
Die Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden sowie die Übermittlung von Dokumenten erfolgen mit dem Einverständnis der Parteien über die Zustellplattform.
Art. 15 Übermittlung
Zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden wird eine Abholeinladung per E-Mail, SMS oder in anderer geeigneter Form an die Parteien versandt.
Die Abholeinladung umfasst mindestens:
a) das Datum der Bereitstellung;
b) den Ort der Ablage;
c) den Hinweis auf die Abholfrist von sieben Tagen nach der Bereitstellung.
Der Nachweis des Versands der Abholeinladung sowie ihr Inhalt sind von der Behörde zu dokumentieren.
Art. 16 Zustellung
Mit der Einsichtnahme der Partei in die auf der Zustellplattform zur Abholung bereitgestellten Dokumente wird eine Quittung ausgestellt. Damit gelten sie als zugestellt.
Sofern die Partei mit einer Zustellung rechnen musste, gilt diese spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als erfolgt. In den übrigen Fällen gilt die Zustellung ohne erneuten Zustellversuch nach Ablauf von weiteren sieben Tagen als erfolgt.
Die Behörde kann eine postalische Zustellung vornehmen, falls die Zustellplattform nicht erreichbar ist.
Art. 17 Format
Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden in einem archivierbaren und unabänderlichen Format, in der Regel im PDF/A-Format, erstellt.
Art. 18 Signatur
Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden durch die Behörde mit ihrem geregelten, elektronischen Siegel oder durch einen berechtigten Funktionär mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift von Gesetzes wegen nicht verlangt wird oder die Erstellung der Dokumente aufgrund ihrer grossen Anzahl automatisiert erfolgt.
Art. 19 Elektronische Akteneinsicht
Die elektronische Akteneinsicht der Partei richtet sich nach den Bestimmungen über die elektronische Eröffnung.
Sie kann zur Vermeidung von Informationssicherheitsrisiken unter Auflagen erfolgen.
Die Gewährung der elektronischen Akteneinsicht verpflichtet die Behörde nicht, physische Aktenstücke elektronisch aufzubereiten. Sie kann elektronische Kopien der Akten zur Verfügung stellen.
Art. 20 Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden
Die Behörden können untereinander ihre Verfügungen, Entscheide, Zwischenbescheide und ergänzende Informationen elektronisch übermitteln, soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet oder berechtigt sind.
Die Übermittlung elektronischer Akten oder Informationen aus ihren Verfahren an eidgenössische, ausserkantonale oder ausländische Behörden unter Verwendung der Zustellplattform ist zulässig.
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 21 Haftung
Die Behörde haftet nicht für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf eine fehlende oder beeinträchtige Funktionalität der technischen Infrastruktur zum elektronischen Verkehr zurückzuführen sind.
Die Behörde haftet insbesondere nicht, wenn die Zustellplattform:
a) die elektronische Übermittlung nicht ermöglicht;
b) aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist;
c) den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht bestätigt;
d) keine Quittung ausstellt.
Im Übrigen ist die Beeinträchtigung durch die Partei nachzuweisen.
Art. 22 Aufzeichnungen
Bei der elektronischen Identifikation und der Verwendung von Zustellplattformen können die erforderlichen Randdaten und Systemprotokolle zu Sicherheits- und Betriebszwecken aufgezeichnet, verwendet und fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Bei der Identifikation können insbesondere bearbeitet werden:
a) der Zeitpunkt der Aktivierung und einer allfälligen Sperrung des Zugangs;
b) der Zeitpunkt der An- und Abmeldung;
c) die Verbindungsnachweise;
d) die Änderung von Angaben zum Nachweis der Identität.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Angebot neuer elektronischer Verfahren
Vor der Veröffentlichung der neu angebotenen elektronischen Verfahren prüft das Finanzdepartement, ob die technischen, betrieblichen und organisatorischen Anforderungen zu deren Bereitstellung erfüllt sind.
Art. 24 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2026 in Kraft. 10
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.