312.711
Verordnung über den Weinbau (WBV)
Verordnung über den Weinbau (WBV)1 (Vom 23. Februar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 19982 sowie der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom14. November 2007,3 beschliesst:
I. Zuständigkeiten
Art. 1 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Bestimmungen über den Weinbau.
Es ist insbesondere zuständig:
a) Neuanpflanzungen zu bewilligen;
b) Meldungen über Neuanpflanzungen oder die Erneuerung von bestehenden Rebflächen entgegenzunehmen;
c) einen Rebbaukataster und ein Verzeichnis der Weinbezeichnungen zu führen;
d) die für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben zu erheben;
e) die Weinlesekontrolle zu organisieren und zu überwachen;
f) die Mengenbegrenzung zu regeln;
g) die Traubenernte zu klassieren;
h) die Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben anzuordnen;
i) die Anforderungen an die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung festzulegen;
j) Weisungen zur Durchführung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung zu erlassen;
k) die weinspezifischen Begriffe (Art. 19 Weinverordnung, Anhang 1) zu definieren.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Weinwirtschaft aus.
II. Rebpflanzungen
Art. 3 Bewilligungspflicht
Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflichtig (Art. 60 Abs. 1 LwG).
Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung).
Art. 4 Meldepflicht
Dem Amt für Landwirtschaft zu melden sind:
a) die Neuanpflanzungen gemäss § 3 Abs. 2;
b) die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.
Art. 5 Weinbaueignung
Die Eignung eines Standorts für den Weinbau (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung) ist insbesondere nach den folgenden Kriterien zu beurteilen:
a) Höhe: höchstens 500 m über Meer;
b) durchschnittliche Hangneigung: mindestens 15%;
c) Exposition: Südost über Süden nach Südwest;
d) Lokalklima: Gute Sonneneinstrahlung, Schutz vor Bise, geringes Frostrisiko.
Bei besonderen kleinklimatischen Verhältnissen kann von den vorstehenden Kriterien abgewichen werden.
Art. 6 Verfahren
Das Bewilligungsgesuch ist dem Amt für Landwirtschaft, unter Beilage eines Grundbuchplanes, bis 30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
Dieses entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung des Amtes für Wald und Natur (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung).
III. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Art. 7 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) und «Appellation d’Origine Controlée» (AOC) dürfen nur unter den vom Amt für Landwirtschaft festgelegten Anforderungen für die Kennzeichnung von Weinen verwendet werden.
Im Kanton Schwyz dürfen folgende kontrollierte Ursprungsbezeichnungen verwendet werden:
a) AOC Schwyz;
b) AOC Zürichsee.
Bei der «AOC Zürichsee» handelt es sich um eine der «AOC Schwyz» untergeordnete (regionale) AOC.
Art. 8
§ 8
Art. 9
§ 9
Art. 10 8
§ 10
Art. 11 9
§ 11
Art. 12 10
§ 12
Art. 13 11
§ 13
Art. 14 12
§ 14
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 13 Verfahren und Gebühren
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.14
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und der Rechtspflege15 erhoben.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Weinbau vom19. September 200116 wird aufgehoben.
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2016
Erträge aus der Weinernte 2015 dürfen für die Weinerzeugung unter der Bezeichnung «AOC Zürichsee» verwendet werden, sofern sie den vom Amt für Landwirtschaft festgelegten Anforderungen genügen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt rückwirkend auf den1. Juli 2009 in Kraft.18 Anhang 1 19 Anhang 2 20