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Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid1 (Vom 29. Oktober 1953) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950, beschliesst:
Art. 1
Die bundesrätliche Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 findet Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate, Azetylendissous-Verbrauchsanlagen und Sauerstoff-Verbrauchsanlagen in Verbindung mit Brenngasen in den Fabriken und in anderen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben.
Auf solche Anlagen in Betrieben, die weder dem Fabrikgesetz noch dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind, findet die bundesrätliche Verordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Bewilligungsgesuche gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung sind im Doppel beim Regierungsrat einzureichen, soweit zu ihrer Behandlung nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zuständig ist (Art. 5 Abs. 1, lit. b der bundesrätlichen Verordnung).
Der Vollzug richtet sich im übrigen nach der kantonsrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 14. Januar 1926.
Art. 3
Als Prüfungsstelle im Sinne von Art. 8 wird der Schweizerische Azetylenverein in Basel bezeichnet.
Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einer Vereinbarung mit dem Schweizerischen Azetylenverein.
Art. 4
Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 500.-- gebüsst.
Art. 5
Die kantonsrätliche Verordnung betreffend Herstellung und Verwendung des Azetylengases vom 7. August 19023 wird aufgehoben.
Art. 6
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 4
Art. 7
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.