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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)1 (Vom 20. Oktober 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
Art. 2
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlängerung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 3
Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzeigen:
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. November 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizverordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
Art. 4
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.