Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2019 164

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 18. Dezember 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 18. September 2019, SUB 2016 354);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Gesuchsgegner die D.________ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkonti zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung

(KG-act. 2/5) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, worauf der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (KG-act. 2/1) und zugleich ein Ausstandsgesuch stellte. Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Gesuchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie im Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei beispielsweise in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (zum Ganzen BGEr 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsersuchen mithin mit der Erhebung einer Strafanzeige begründet, vermag er im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund darzutun. Die blosse (abstrakte) Möglichkeit, dass eine Strafanzeige negative Gefühle gegen den Anzeigeerstatter bewirken könnte, genügt nicht. Auf den Gehalt der Strafanzeige kommt es grundsätzlich nicht an, sondern darauf, wie die verzeigte, in der Strafbehörde tätige Person reagiert. Der Gesuchsteller legt jedoch keine Reaktionen seitens des Staatsanwalts auf die Strafanzeige dar, welche auf dessen Befangenheit hindeuten könnten. Abgesehen davon räumt der Gesuchsteller vernehmlassend ein (KG-act. 4), dass zu der von ihm in der Strafanzeige gegen den Staatsanwalt aufgegriffenen Problematik bislang keine einschlägige Rechtsprechung besteht. Damit sind in objektiver Hinsicht Rechtsverstösse nicht von Vornherein klar. Inwiefern sich im Sinne von Art. 56 lit. a StPO unter diesen Umständen darüber hinaus in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer ein persönliches Interesse des bislang das Strafverfahren zugestandenermassen stets korrekt führenden Gesuchsgegners offenbaren solle, macht der Gesuchsteller im Übrigen nicht glaubhaft.

3.

Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten des Ausstandsverfahrens) und die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2019 sl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 56, Art. 58 e Art. 59 — letto nella versione del 1 marzo 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.