Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2019 176

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Dezember 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019, SUH 2019 943);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 16. Oktober 2019 im Strafverfahren gegen A.________ verfügte, die Beschlagnahme über den Personenwagen der Marke VW Golf TL 1.2TSI, Stamm-Nr. xx, Chassis-Nr. yy werde aufgehoben und der Personenwagen der B.________ AG, nach Rechtskraft der Verfügung durch die Kantonspolizei Schwyz gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt;

- dass der Beschuldigte gegen diese Verfügung am 24. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 die vorinstanzlichen Akten eingeholt und der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (KG-act. 2);

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 31. Oktober 2019 die Akten überwies und eine Beschwerdevernehmlassung einreichte (KG-act. 3);

- dass die Privatklägerin am 7. November 2019 die Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 5);

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. November 2019 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019 erklärte (KG-act. 7);

- dass der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2019 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Rückzug angesetzt wurde (KG-act. 8);

- dass sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 20. November 2019 und die Privatklägerin am 24. November 2019 vernehmen liessen

(KG-act. 9 und 11);

- dass die mit der erwähnten Eingabe eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der Privatklägerin der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Kenntnis und dem Beschuldigten mit Frist zur Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 12);

- dass innert Frist und bis dato keine Vernehmlassung einging;

- dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht;

- dass der Beschuldigte deshalb ausgangsgemäss sowohl die (aufgrund des Rückzugs reduzierten) Gerichtskosten zu tragen als auch die Privatklägerin zu entschädigen hat;

- dass die eingereichte Kostennote angesichts der einfachen Rechtsfragen, der wenig umfangreichen Akten, der einseitigen Beschwerde und der inhaltlich nicht mehr als 1,5 Seiten umfassenden Beschwerdeantwort sowie des den im Kanton Schwyz üblichen maximalen Stundenansatz von Fr. 250.00 um Fr. 70.00 übersteigenden Stundenansatzes der Privatklägerin nicht angemessen erscheint und in Anbetracht der genannten Umstände auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen ist (§§ 2, 4, 6 und 13 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Fr. 800.00 (pauschal, inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

11. Dezember 2019 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 428 — letto nella versione del 1 marzo 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.