Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 170

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft

vom 22. Oktober 2021, SU 2021 8695);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

- der angefochtene Beschlagnahmebefehl der E.________ AG am 25. Oktober 2021 zugestellt wurde, die zehntägige Frist am 26. Oktober 2021 zu laufen begann und am 4. November 2021 ablief;

- die A.________ AG ihre Beschwerde am 5. November 2021 der Post übergab (KG-act. 1), diese somit verspätet erfolgte und deshalb die fragliche Beschwerdelegitimation der A.________ AG nicht mehr näher geprüft werden muss;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben und auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- deshalb die unterliegende A.________ AG die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);

- der Beschuldigte mangels Aufwands im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist;

- das Verfahren gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der A.________ AG auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

30. November 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 90, Art. 91, Art. 384, Art. 396, Art. 424 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.