Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 174

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 27. Oktober 2021, SU 2021 5818);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU 2021 5818 gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 sistierte;

- der Beschwerdeführer am 8. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung einreichte und u.a. beantragte, die Untersuchung sei nicht zu sistieren (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 19. November 2021 die Akten überwies und eine Beschwerdevernehmlassung einreichte (KG-act. 4);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2021 (Postaufgabe) den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 6);

- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung inkl. KG-act. 6 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

24. November 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.