Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 42

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. April 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021, SU 2021 3369);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 29. März 2021 mit Eingabe datiert vom 1. April 2021 (Postaufgabe: 6. April 2021) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. April 2021 (Eingang Kantonsgericht: 12. April 2021) seine Beschwerde datiert vom 1. April 2021 zurückzog (KG-act. 4), weshalb die Beschwerde als durch Rückzug erledigt präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;

- dass die mit Verfügungen gesetzten Fristen zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (KG-act. 2) und zur Akteneinreichung (KG-act. 3) folglich hinfällig geworden sind;

- dass vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

12. April 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.