Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 58

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 9. September 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 13. April 2021, SU 2021 1888);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 21. Dezember 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Strafkläger (vgl. U-act. 3). Er brachte an der polizeilichen Einvernahme gleichentags vor, eine unbekannte Täterschaft habe ohne seine Einwilligung ca. Ende November 2020 seine Liegenschaft C.________ in D.________ betreten und dort eine Fotografie des Stalles aufgenommen. Diese Fotografie habe er indes als Beilage des an ihn adressierten Beschlusses des Gemeinderats D.________ vom ________ erhalten, mittels welchem der Gemeinderat einen sofortigen Baustopp verfügt habe. Deshalb könnten Mitarbeiter der Baubehörde beanzeigt sein (vgl. U-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. April 2021 die Nichtanhandnahme und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (vgl. angefochtene Verfügung).

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. April 2021 an das Kantonsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen (KG-act. 1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 5).

2.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Liegenschaft sei mit Ausnahme der Privatdurchgangsstrasse der Grenze entlang umfriedet. Die Strasse sei mit einer Verbotstafel versehen und das fotografierte Gebäude stehe nicht direkt an dieser. Auch Mitarbeiter einer Baubehörde könnten einen Hausfriedensbruch begehen und zu einem Augenschein durch diese müsse der Eigentümer jeweils eingeladen werden (KG-act. 1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in erster Linie mit einem Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB. Sie legt dar, dass die Baubehörde nicht nur berechtigt, sondern gegebenenfalls gar verpflichtet gewesen sei, einen Augenschein vorzunehmen. Erschöpfe sich das vorgeworfene Verhalten in einer Amtspflicht, welche offenkundig erlaubt oder gar geboten sei, bestehe kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Sei der angezeigte Hausfriedensbruch nicht von der Baubehörde begangen worden, stehe zweifelsfrei fest, dass weder die Liegenschaft noch das Gelände erkennbar umfriedet seien. Es sei auch nicht deutlich erkennbar, dass die Liegenschaft nicht betreten werden dürfe. Somit liege klarerweise kein Hausfriedensbruch vor (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2 f.).

b) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, u.a. sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer Urteile 6B_1282/202 vom 8. Juli 2021 E. 3;6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.3;6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; je m.H.). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BGer Urteile 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1;6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1;6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.1).

Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). Der Werkplatz ist eine Stätte gewerblicher Tätigkeit, z.B. Baustelle, Kiesgrube, Steinbruch, Verladerampe, Flugplatz (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 186 StGB N. 3). Er muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (BGE 104 IV 256). Immerhin müssen seine Grenzen und der dem Betreten entgegenstehende Wille des Berechtigten deutlich erkennbar sein (Trechsel, a.a.O. m.H.).

c) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es sind auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der unbekannte Fotograf einen von Art. 186 StGB erfassten Bereich betreten haben soll. Aus der Fotografie und dem amtlichen Vermessungsplan, den beiden Beilagen des Beschlusses des Gemeinderats D.________ vom ________ (vgl. U-act. 6 und 7), ergibt sich vielmehr geradezu augenfällig, dass Erstere von der Strasse her aufgenommen worden sein und sich die Kamera zum Zeitpunkt der Aufnahme weder an einem umfriedeten noch deutlich erkennbar abgegrenzten Standort befunden haben muss. Dass die zu diesem Standort führende Strasse nicht ohne Überwindung eines physischen Hindernisses betretbar und damit umfriedet sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Verbotstafel, auf welche der Beschwerdeführer hinweist, ändert daran nichts. Sie betrifft im Übrigen lediglich ein Fahrverbot (vgl. KG-act. 1/2). Damit entfällt eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 186 StGB von vornherein und es muss – sollte ein Mitarbeiter der Baubehörde die beanstandete Fotografie aufgenommen haben – nicht weiter geprüft werden, ob allenfalls auch ein Rechtfertigungsgrund gestützt auf baurechtliche Vorschriften bestünde.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. September 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 14 e Art. 186 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 309, Art. 310 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.