Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2021 83

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Hausdurchsuchung (Kauf eines gestohlenen E-Bikes)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, SU 2021 2600);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ am 6. Mai 2021 (Postaufgabe) gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einreichte, welche sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2);

- dass die vom 4. Mai 2021 datierende Beschwerde weder unterzeichnet ist noch die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung sowie zur Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars (Art. 110 Abs. 1 StPO) angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam bzw. bis heute auch kein unterzeichnetes Exemplar der vom 4. Mai 2021 datierenden Beschwerdeschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- dass folglich auf Weiterungen, namentlich auf das Beiziehen der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft verzichtet werden konnte;

- dass ein Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

5. Juli 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 110 e Art. 385 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.