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Einstellung Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. Mai 2023 BEK 2022 185

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022, SU 2021 10792);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

1.

Das nach Strafantrag der Beschwerdeführerin (U-act. 8.1.003) gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ein. Sie hielt es für erstellt, dass nicht die Beschuldigte, sondern deren Ehemann die inkriminierte Überwachungskamera installiert habe und nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte mit dieser Kamera widerrechtliche Aufnahmen gemacht habe (angef. Verfügung E. 8). Gegen die Einstellung beschwert sich die Strafantragstellerin beim Kantonsgericht rechtzeitig. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, indem sie geltend macht, die Überwachungskamera filme ohne ihr Einverständnis ihr Grundstück und den Bereich, für den sie ein Fuss- und Fahrwegrecht innehabe. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Überwachungskamera am Haus der Beschuldigten zumindest im fraglichen Tatzeitpunkt Aufnahmen erstellt habe, worauf nicht nur der Hauseingang der Beschuldigten und deren Ehemannes zu sehen sei (KG-act. 4 S. 2). Die Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin opponiere der Verwerfung eines Verdachts auf ihre Tatbeteiligung in der angefochtenen Verfügung nicht. Zudem bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführerin (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess einen inzwischen beauftragten Anwalt Akteneinsicht nehmen (KG-act. 7 ff.).

2.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung wusste die Beschwerdeführerin um das Erfordernis der begründeten Beschwerdeerhebung. Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung nicht nur aufzeigen, dass

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und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Sie hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu den Parallelfall BEK 2022 184 E. 2) opponiert die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Beschuldigte weder die inkriminierte Kamera montiert noch Aufnahmen gemacht habe. Sie setzt sich mithin in ihrer Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Daher hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Auch ohne juristische Kenntnisse ist der Beschwerdeführerin zuzumuten innert der Rechtsmittelfrist in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November

3.

Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin, welche die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 Geb- TRA);-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1’200.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 30. Mai 2023 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 179quater — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 385, Art. 396, Art. 428, Art. 432 e Art. 436 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.