Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2022 41

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. März 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. März 2022, SU 2020 413);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

In der Einvernahme vom 16. März 2022 informierte der fallführende Staatsanwalt B.________ den Beschuldigten, er, A.________, werde als beschuldigte Person einvernommen und B.________ fragte ihn, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Der Beschuldigte antwortete ihm laut Protokoll (KG-act. 2): „Nein, kann ich nicht. Ich stelle hiermit ein Ausstandsbegehren gegen Sie.“ Der Staatsanwalt reichte dieses Begehren samt Protokoll und seiner Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO als Ausstandsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht ein.

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

3.

In seiner Stellungnahme schreibt der Gesuchsgegner zutreffend, dass der Gesuchsteller an der Einvernahme keine Ausstandsgründe geltend machte. Zwar behauptete der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme, keine Vorladung mit Zuführungsanordnung erhalten zu haben und nicht vorbereitet zu sein (KG-act. 2 Rn 36 f. und 50 f.). Weder er noch seine Anwältin der ersten Stunde opponierten indes dem Einwand des Gesuchsgegners, den Beschuldigten unter Androhung der Ordnungsbusse oder Vorführung vorgeladen zu haben (ebd. Rn 38 ff.). Der Beschuldigte wollte die ihm vorgezeigte Vorladung gar nicht sehen (ebd. Rn 109 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller Tatsachen eines Ausstandsgrunds, namentlich einen krassen Verfahrensfehler, gegen den Staatsanwalt glaubhaft macht.

4.

Mangels hinreichender Begründung ist mithin auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Auf eine Kostenerhebung wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete oder gar mutwillige Ausstandsgesuche wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kosten zu seinen Lasten gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/A), die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. März 2022 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 58 e Art. 59 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.