Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2022 55

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. April 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022, SU 2022 3030);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 in Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 20. März 2022 u.a. verfügte, es werde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme angeordnet und die Proben seien zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (KG-act. 1/3);

- die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und von einer Feststellung der Fahrunfähigkeit sei Umgang zu nehmen (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 3);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführerin gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 12. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. April 2022 pku

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.