Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2023 141

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Dezember 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023, SU 2023 9302);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte mit vom 27. Oktober 2023 datierender Eingabe an das Kantonsgericht gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 17. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündliche eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerde eine Begründung enthalten muss, das heisst einerseits Anträge zu stellen sind, wie anstelle des angefochtenen Dispositivpunkts zu entscheiden ist und andererseits die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen sind, die einen anderen Entscheid nahelegen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.);

- der Beschuldigte keine Anträge stellt und auch nicht ausführt, worin die von ihm in seiner Beschwerdeschrift genannten „Ungereimtheiten“ bestehen sollen, er sich also nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, die Eingabe folglich den Begründungsanforderungen nicht genügt;

- daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend die Kosten auf reduziert Fr. 200.00 (§ 34 Nr. 8 GebO; SRSZ 173.111) festzusetzen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

5. Dezember 2023 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 396 e Art. 428 — letto nella versione del 1 agosto 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.