Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2023 24

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Revision (Strafbefehl)

(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022, SU 2022 8081);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 400.00 belegte;

- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2022 (KG-act. 1) einreichte, das Kantonsgericht diese Eingabe der Staatsanwaltschaft zur weiteren Abklärung retournierte und die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht in der Folge das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Februar 2023 (KG-act. 3/5) weiterleitete;

- Revisionsgesuche nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und im Gesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind sowie gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen Begründungen der Vor­instanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vor­instanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretens­entscheid der Rechtsmittel­instanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 1a und 4);

- das Revisionsgesuch (KG-act. 3/5) diesen Anforderungen nicht genügt;

- das Kantonsgericht dem Gesuchsteller am 27. Februar 2023 Art. 385 Abs. 2 StPO entsprechend Gelegenheit gab, sein im Übrigen nicht eigenhändig unterzeichnetes Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen bis am 10. März 2023 zu verbessern und ihm androhte, andernfalls unter Kostenfolge nicht darauf einzutreten (KG-act. 4);

- der Gesuchsteller sich innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess;

- deshalb androhungsgemäss mangels hinreichender Begründung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann;

- der Gesuchsteller ferner erneut (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 10. Oktober 2022, KG-act. 3/3 und KG-act. 4) darauf hinzuweisen ist, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben kann (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO), der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und das Revisionsverfahren nach Art. 410 ff. StPO nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben und vorliegend keine Beweismittel ersichtlich sind, deren rechtzeitige Geltendmachung dem Gesuchsteller unmöglich war;

- der Gesuchsteller ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- über Nichteintreten gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/AR, inkl. Kopie des Aktenüberweisungsschreibens vom 1. März 2023), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. Mai 2023 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 32 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4a — letto nella versione del 1 aprile 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 354, Art. 385, Art. 410, Art. 411 e Art. 428 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.