Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2023 52

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023, SU 2022 7048);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der amtlich verteidigte Beschuldigte gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 mit Eingabe vom 27. April 2023 persönlich Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- Mitteilungen an Parteien rechtsgültig an deren Rechtsbeistand zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), es sei denn, die Partei habe beispielsweise die Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (Art. 87 Abs. 4 StPO);

- die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, folglich mit Verfügung vom 28. April 2023, die am 2. Mai 2023 zugestellt wurde, der Verteidigung die vom Beschuldigten eingereichte Eingabe zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit innert noch laufender Rechtsmittelfrist zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO gegeben wurde (KG-act. 2);

- die Einholung des Beschlagnahmebefehls vom 20. April 2023 inkl. Zustellnachweis bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass diese der Verteidigung am 25. April 2023 zuging, mithin die zehntägige Beschwerdefrist am 5. Mai 2023 endete;

- trotz Gelegenheit zur Verbesserung innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht einging, sondern die vom Beschuldigten wiederum persönlich (nun aber in Arabisch) verfasste Eingabe zwar vom 5. Mai 2023 datiert, aber erst am 8. Mai 2023 der Post übergeben wurde, mithin verspätet erfolgte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- mithin der Beschuldigte weder Abänderungsanträge den Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2023 betreffend stellt noch darlegt, inwiefern die verfügte Beschlagnahme aus welchen Gründen abzuändern sei;

- davon abgesehen in jedem Fall auf die Vorbringen des Beschuldigten die Verfügung den Abschluss der Untersuchung betreffend mangels Anfechtbarkeit (Art. 318 Abs. 3 StPO) nicht einzutreten wäre;

- aus diesen Gründen auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort und den Beizug der Untersuchungsakten verzichtet werden konnte;

- folglich auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 (exkl. Kosten der Übersetzung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG- act. 3 und 4) und an die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Mai 2023 pku

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 87, Art. 318, Art. 385 e Art. 428 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.