Nichtanhandnahme Strafverfahren
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 18. Oktober 2024 BEK 2024 155-157
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
sowie
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024, SU 2024 4101-4103);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
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Erwägungen
1.
A.________ und B.________ erstatteten am 2. April 2024 Strafanzeige/Strafantrag wegen mutmasslich mangelhaft nachgeführter bzw. vorenthaltener Pläne und Auskunftsverweigerungen in einem Baubewilligungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte am 27. August 2024 die Strafuntersuchungen gegen D.________, E.________ und F.________ wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und PBG-Widerhandlungen betreffend die Baubewilligung von Projektänderungen im Meldeverfahren ein. Dagegen erhoben die Strafanzeigeerstatter gleichlautende Beschwerden (BEK 2024 155-157). Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen zur Abklärung ihrer Liegenschaftsschäden. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten.
2.
Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; BEK 2024 42 und 43 vom 24. Mai 2024 E. 4 m.H.). Dennoch befassen sie sich nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen, wonach es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sei, zu klären, ob das gesetzlich grundsätzlich zulässige Meldeverfahren zu Recht eingeleitet und ob dessen Verfahrensregeln korrekt angewandt worden seien. Hierfür ständen verwaltungsrechtliche Verfahren zur Verfügung (angef. Verfügungen je E. 5). Diese Zuständigkeiten stellen die Beschwerdeführer mithin nicht infrage. Sie setzen sich ebenso wenig mit den Feststellungen der Staatsanwaltschaft auseinander, dass keine Hinweise für Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung oder Widerhandlungen gegen das PBG vorlägen. Insbesondere zeigen sie in Bezug auf die beschuldigten Personen keine konkreten Anhaltspunkte auf, die entgegen den angefochtenen Verfügungen für einen Anfangstatverdacht sprechen könnten. Damit erweisen sich ihre vereinigt zu behandelnden (Art. 30 StPO) Beschwerden im Ergebnis als nicht hinreichend begründet. Auf diese ist verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 JG).
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3.
Bei diesem Ausgang sind die zufolge des Nichteintretens erheblich zu reduzierenden Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Dispositiv
verfügt:
1.
Auf die vereinigten Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
2.
Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 18. Oktober 2024 amu