Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2025 13

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 10. Februar 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2025, SU 2024 1904);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 10. Januar 2025 in der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. eine Armbanduhr TAG Heuer und Bargeld im Umfang von CHF 1’150.00 sowie EUR 25.00. Am 28. Januar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber das bei ihnen am 27. Januar 2025 eingegangene Schreiben des Beschuldigten datierend vom 16. Januar 2025 inkl. Kuvert (Postaufgabe: 24. Januar 2025) und Zustellnachweis den Beschlagnahmebefehl betreffend (KG-act. 1 inkl. 1/1-3 und KG-act. 2). Dieses Schreiben des Beschuldigten wurde vom Kantonsgericht als Beschwerde gegen die zitierte Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft entgegengenommen.

2.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, um einerseits die bloss eingescannte Eingabe vom 16. Januar 2025 im Original unterzeichnet (Art. 110 Abs. 1 StPO) noch einzureichen und andererseits konkrete und in Nachachtung von Art. 386 Abs. 1 StPO begründete Anträge zu stellen, dies unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 3). Diese Verfügung ging dem Beschuldigten am 30. Januar 2025 zu (vgl. Sendungsverlauf, Anhang zu KG-act. 3). Weder innert Frist noch bis heute ging beim Kantongericht ein im Original unterzeichnetes Exemplar vom 16. Januar 2025 oder eine verbesserte Beschwerdeschrift des Beschuldigten ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Eingabe datierend vom 16. Januar 2025 in Anwendung von § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Rechtsmitteleingabe datierend vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 3. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

10. Februar 2025 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 110 e Art. 386 — letto nella versione del 1 luglio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2025.