Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2020 38

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. Juli 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchter Betrug und Landesverweis

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2019, SGO 2019 28);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2019 den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach, die (unbezifferte) Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände einzog und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überliess und die Verfahrenskosten und Entschädigungen regelte;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und das begründete Urteil der Oberstaatsanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3;

Vi-act. 28 f.);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. Juni 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, insb. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

7. Juli 2020 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 386, Art. 399 e Art. 403 — letto nella versione del 1 febbraio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.