Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2021 32

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. August 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

1. A.________, Privatkläger und Berufungsführer, 2. B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,

betreffend

mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021, SEO 2020 8);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021 am 7. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldeten (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihnen das begründete Urteil am 17. Juni 2021 zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatkläger (3/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

20. August 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 386, Art. 399 e Art. 403 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.