Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2022 47

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. September 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Schändung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, Tätigkeitsverbot

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Juni 2022, SGO 2022 17);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Juni 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 31. August 2022 an die Parteien versandt und der Staatsanwaltschaft noch am selben Tag zugestellt wurde (Vi-act. 26 und 27), mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 20. September 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsanwalt C.________ (2/R), an die Privatklägerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 6 des vor­instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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28. September 2022 kau