Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

STK 2023 7

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. März 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertr. durch B.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch D.________, 2. E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Sachbeschädigung, Störung des Eisenbahnverkehrs

(Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2022,

JGO 2022 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2022 innert Frist Berufung anmeldete und erklärte;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. März 2023 die Berufung zurückzog (KG-act. 6);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 6 an die 5. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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7. März 2023 kau

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