Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2022 164

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Dezember 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 25. November 2022, ZME 2022 164);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht mit Verfügung vom 25. November 2022 die Haft des wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und AlG-Widerhandlung wegen Fluchtgefahr inhaftierten Beschuldigten bis am 20. Januar 2023 anordnete;

- der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 in Aufhebung dieser Verfügung den Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte;

- die Staatsanwaltschaft dazu am 15. Dezember 2022 Stellung nahm und mitteilte, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Justizvollzug des Kantons Schaffhausen zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugeführt worden sei (KG-act. 7), worauf der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (KG-act. 9);

- damit das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und

- von einer Kostenerhebung abzusehen ist und sowohl die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmass­nahmengericht gemäss der vor­instanzlichen Verfügung als auch die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü, sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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29. Dezember 2022 kau