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RBOG 2010 Nr. 13

RBOG 2010 Nr. 13

RBOG 2010 Nr. 13

Wirkung einer nicht befristeten Stundung

Art. 75 OR, Art. 80 OR

Erwägungen

1. Mit der vertraglichen Stundung wird nachträglich die sich aus dem Vertrag ergebende Fälligkeit für eine bestimmte Zeit aufgeschoben oder, wenn sie bereits eingetreten ist, aufgehoben. Die Stundung beruht in der Regel auf einer ausdrücklichen Abrede, doch kann sie auch stillschweigend erfolgen[1]. Weil die Stundung im Gesetz nicht geregelt ist, bemisst sich ihre rechtliche Tragweite nicht begriffsjuristisch, sondern nach der konkret getroffenen Vereinbarung[2]. Die Stundung läuft mit dem Ablauf der abgemachten Frist oder mit dem Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts aus, und gleichzeitig tritt die Fälligkeit (wieder) ein[3]. Wird nicht eine bestimmte Dauer oder ein Endzeitpunkt der Stundung vereinbart, sondern lediglich eine relative Zeitbestimmung verabredet, bei der auf gewisse Umstände abzustellen ist, muss der fragliche Zeitpunkt gestützt auf Treu und Glauben bestimmt werden[4].

2. Die Literatur befasst sich nur mit befristeten Stundungen. Indessen spricht nichts dagegen, auch nicht befristete Stundungen anzuerkennen. Aus der Natur der Stundung - es geht regelmässig um ein einseitiges Entgegenkommen des Gläubigers - kann deshalb das Fehlen einer bestimmten oder bestimmbaren Stundungsfrist nur bedeuten, dass die Dauer der Stundung im Belieben des Gläubigers steht. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Stundung von sich aus durch entsprechende Mitteilung beenden und den Schuldner auffordern, die Forderung zu bezahlen. Als Grenze ist nur der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot ersichtlich. Eine einvernehmliche Auflösung kann sich nur auf Stundungen beziehen, die von den Parteien befristet wurden. Würde für den Fall einer nicht befristeten Stundung für ihre Aufhebung eine Vereinbarung der Parteien verlangt, so würde dies letztlich darauf hinauslaufen, dass der Forderung ihre Durchsetzbarkeit auf Dauer entzogen wäre.

Obergericht, 23. Februar 2010, ZBO.2009.23

[1] Weber, Berner Kommentar, Art. 75 OR N 99 und 103

[2] Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 8.A., N 3327

[3] Vgl. Art. 80 OR

[4] Weber, Art. 75 OR N 110

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 75 e Art. 80 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.