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RBOG 2010 Nr. 21

RBOG 2010 Nr. 21

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Entschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Erwägungen

1. In dem eine Steuerforderung betreffenden Rechtsöffnungsverfahren sprach die Vorinstanz der Gemeinde zu Lasten des Schuldners eine Entschädigung von Fr. 50.00 zu. Mit Rekurs beantragte die Gemeinde, es sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 150.00 zuzusprechen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr nur Fr. 50.00 zuerkannt worden seien. Die unterschiedliche Handhabung von Entschädigungen im Kanton Thurgau sei willkürlich. Der Rekurrentin falle bei einer Betreibung mit Rechtsvorschlag ein Zeitaufwand von 120 Minuten an. Die Vorinstanz vertrat den Standpunkt, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung sei "praxisgemäss" erfolgt. In ihrer Zusammenstellung des Zeitaufwands habe die Rekurrentin Positionen aufgenommen, die nicht berücksichtigt werden könnten.

2. a) In betreibungsrechtlichen Summarsachen – darunter gehört auch die Rechtsöffnung[1] – kann das Gericht der obsiegenden Partei gemäss Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Diese Bestimmung geht § 75 Abs. 1 ZPO vor und ist, da sie lediglich die Vergütung der Zeitversäumnisse und Auslagen erwähnt, weniger weitgehend als § 75 Abs. 1 ZPO, wo vom "Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe" die Rede ist. Entschädigungspflichtig ist indessen stets bloss der objektiv notwendige, nicht der tatsächlich angefallene Aufwand, nachdem in Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG ausdrücklich erwähnt wird, die Entschädigung habe "angemessen" zu sein. Dem kommt in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu: Zum einen sind nur Vorkehren abzugelten, die durch das gerichtliche Verfahren an sich verursacht wurden; vorausgegangene Umtriebe wie beispielsweise das Versenden von Mahnungen sind folglich nicht vergütungspflichtig[2]. Zum anderen ist für eine getätigte Arbeit nicht der geltend gemachte zeitliche und daraus resultierende finanzielle, sondern der objektiv gerechtfertigte Aufwand ausschlaggebend. Im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren sind insbesondere die gerichtlichen Eingaben, d.h. das erstinstanzliche Gesuch oder die Gesuchsantwort beziehungsweise die Rekursschrift oder die Rekursantwort, zu vergüten, ausserdem zum Beispiel auch der Aufwand, der durch die Notwendigkeit, Rechtskraftbescheinigungen einzuholen, entstand. Als Auslagen sind ferner die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen[3]. Anspruch auf eine Entschädigung hat auch der Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft; die öffentliche Hand ist gleich zu behandeln wie jede andere Gläubigerin[4].

b) Die der obsiegenden Partei zuzusprechende Entschädigung richtet sich somit grundsätzlich nach dem Einzelfall. Dass die Gerichte inner-, gleichermassen aber auch ausserkantonal in Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Summen zusprechen, ist notwendige Folge hievon und keineswegs "schlichtweg Willkür". Dabei ist es aber selbstverständlich zulässig, bei Vorliegen bestimmter Kriterien betragsmässig gleichermassen Standardentschädigungen zuzusprechen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, es entspreche der Praxis, die Gemeinde bei Obsiegen in einem Rechtsöffnungsverfahren für ihre Umtriebe in der Regel mit Fr. 50.00 zu entschädigen. Diese Summe kann bei ausgewiesenem Aufwand erhöht werden[5].

c) Die Rekurrentin ersuchte die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Ihre Eingabe enthielt auf der ersten Seite die Angaben zur Höhe der Forderung samt Zinsen, zu den Parteien, zum Forderungsgrund und zum Rechtsöffnungstitel sowie schliesslich den Vermerk, die Schuld sei weder bezahlt noch gestundet noch erlassen noch verjährt. Auf S. 2 sind noch drei Zeilen enthalten, und unterhalb der fehlenden handschriftlichen Unterzeichnung werden die Beilagen aufgeführt. Es waren in der Gesuchseingabe weder schwierige Rechtsfragen zu erörtern noch ausführliche Angaben dazu zu machen, wie sich die in Betreibung gesetzte Summe zusammensetzt. Vielmehr erschöpfte sie sich in Standardsätzen. Der Vorinstanz wurden ferner die Rechtskraftbestätigungen eingereicht; deren Einholung hatte objektiv betrachtet nur wenige Minuten in Anspruch nehmen können. Ausserdem verwies die Rekurrentin auf den Zahlungsbefehl, zwei Mahnungen, die Steuerrechnung, einen Auszug aus dem Steuerkonto, die Zinsrechnung sowie auf eine Kopie des Veranlagungsentscheids. Diese Unterlagen waren entweder von vornherein in ihren Akten enthalten, mussten bloss kopiert oder konnten mittels der EDV innert kürzester Zeit erstellt werden. Gesamthaft betrachtet war der Aufwand, den der Rekurrentin durch die Tatsache entstand, dass sie um Rechtsöffnung ersuchen musste, somit äusserst klein. Dass ihr (ohne Berücksichtigung des Fortsetzungsbegehrens) 120 Minuten anfielen, ist kaum denkbar. Selbst wenn dem so wäre, kann sie als Folge davon aber nicht eine Entschädigung von mindestens Fr. 150.00 für sich beanspruchen. Das von ihr in der Betreibung zu stellende Rechtsöffnungsbegehren war eines der einfachen Art. Den dafür notwendigen Aufwand mit Fr. 50.00 zu entschädigen, wird den Verhältnissen gerecht.

Obergericht, 16. August 2010, BR.2010.59

[1] Art. 25 Ziff. 2a SchKG

[2] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 75 N 25d

[3] BGE 119 III 69

[4] Merz, § 75 ZPO N 25c

[5] Merz, § 75 ZPO N 25a

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 25 — letto nella versione del 1 dicembre 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 75 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.