Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RBOG 2010 Nr. 33

RBOG 2010 Nr. 33

RBOG 2010 Nr. 33

Eine schriftliche Vorladung kann nur schriftlich aufgehoben werden

§ 38 Abs. 1 aStPO (TG)

Erwägungen

1. X wurde vom Bezirksamt wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse belegt und führte Einsprache. Am 29. September 2010 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts sein Gesuch um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2010 vorgesehenen Hauptverhandlung ab. Diese Verfügung wurde am 30. September 2010 versandt; X holte sie am 9. Oktober 2010 bei der Post ab und beantragte dem Obergericht erneut, die Verhandlung sei zu verschieben. Das Obergericht trat auf die Beschwerde, mit dem Hinweis, gemäss § 211 Abs. 2 StPO gebe es gegen solche prozessleitenden Entscheide im gerichtlichen Verfahren keine Beschwerdemöglichkeit, nicht ein. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 15. Oktober 2010 versandt, vom Beschwerdeführer aber erst am 23. Oktober 2010 bei der Post abgeholt. Am 20. Oktober 2010 erschien X nicht zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz.

2. Ist eine schriftliche Vorladung ergangen, kann sie nur wieder schriftlich aufgehoben werden[1]. Eine schriftlich vorgeladene Person kann sich demgemäss nicht darauf berufen, die ursprüngliche Vorladung sei seitens der zuständigen Stelle später telefonisch oder mündlich abgeändert oder aufgehoben worden. Ebenso kann derjenige, der ein Verschiebungsgesuch eingereicht hat, ohne entsprechende Mitteilung nicht davon ausgehen, die Vorladung sei tatsächlich aufgehoben; vielmehr trifft ihn im Zweifelsfall die Pflicht, sich nochmals zu erkundigen. Reicht eine vorgeladene Person eine Beschwerde ein, gilt nichts anderes: Die von einem Gericht erlassene Vorladung bleibt so lange gültig, als sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist; andernfalls hätte es eine Partei ohne weiteres in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht rechtzeitig orientiert worden[2].

Somit hat es der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass er - ohne Rücksprache mit der Vorinstanz zu nehmen - einfach nicht zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz erschien. Das gilt insbesondere, nachdem er in der Vorladung zur Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens hingewiesen worden war.

Obergericht, 22. November 2010, SW.2010.14

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. April 2011 nicht ein (6B_132/2011).

[1] RBOG 1991 S. 8; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 38 N 3

[2] ZR 95, 1996, Nr. 71 S. 222

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 211 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.