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RBOG 2011 Nr. 16

RBOG 2011 Nr. 16

RBOG 2011 Nr. 16

Anforderungen an das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl bei einer Betreibung für periodische Leistungen

Art. 80 SchKG

Erwägungen

Bei Urteilen und Verfügungen für periodische Leistungen muss nach thurgauischer Praxis im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl zwingend die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen[1]. Es genügt nicht, wenn sich diese Informationen erst dem Rechtsöffnungsbegehren entnehmen lassen. Diese strenge Praxis ist nötig, weil dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst Rechtsvorschlag erheben zu müssen, damit er im Rechtsöffnungsverfahren erfahren kann, für welche der periodischen Leistungen er nun betrieben wird[2]. Das Bundesgericht vertritt diese Auffassung letztlich ebenfalls. Wohl wies es darauf nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsbegehren, sondern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hin und bezeichnete dort den Zahlungsbefehl nur als anfechtbar und nicht als nichtig; gleichwohl ist dem Umstand mangelhafter Substantiierung der Forderung auf dem Zahlungsbefehl auch im Rechtsöffnungsverfahren Rechnung zu tragen. Nur wenn sich der Schuldner weder mit Beschwerde noch mittels Rechtsvorschlags gegen die Forderung und deren ungenügende Substantiierung zur Wehr setzt, kann das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehmen[3].

Obergericht, 1. Abteilung, 31. Januar 2011, BR.2010.116

[1] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 40

[2] Vgl. BGE 121 III 20

[3] Gl. M. BLKGE 2006 I Nr. 26, Erw. 5.1; vgl. BGE vom 5. Februar 2010,5D_179/2009, Erw. 2.2.2 betreffend Praxis im Kanton Graubünden; a.M. ARVE 2001 S. 45 f.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 80 — letto nella versione del 1 settembre 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.