Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RBOG 2012 Nr. 10

RBOG 2012 Nr. 10

RBOG 2012 Nr. 10

Die Zustellfiktion ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung nicht anwendbar

Art. 34 SchKG, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Erwägungen

1. Die Vorinstanz eröffnete auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Konkurs über den Beschwerdeführer.

2. a) Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde am 31. Juli 2012 zur Post gegeben und dem Beschwerdeführer am 2. August 2012 zur Abholung gemeldet. Da er die Vorladung nicht abholte, ging sie am 10. August 2012 an die Vorinstanz zurück.

b) Stellt das Gericht eine Vorladung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion). Voraussetzung ist mithin, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Zwischen der Konkursandrohung sowie dem Ablauf der letztmaligen Zahlungsfrist von zwanzig Tagen einerseits und der Einreichung des Konkursbegehrens andererseits kann indessen eine beträchtliche Zeitspanne liegen. Die Konkursandrohung begründet folglich kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursrichter[1]; erst durch das Konkursbegehren wird das Gerichtsverfahren auf Konkurseröffnung hängig. Die Zustellfiktion ist somit auf die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung nicht anzuwenden. Das bedeutet hier, dass keine korrekte Vorladung erging, so dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zu neuer Durchführung der Konkursverhandlung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Obergericht, 1. Abteilung, 23. Oktober 2012, BR.2012.44

[1] BGE 138 III 225 ff.; ZR 104, 2005, S. 174 ff.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 138 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 34 e Art. 168 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.