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RBOG 2012 Nr. 31

RBOG 2012 Nr. 31

RBOG 2012 Nr. 31

Berechnung des Elternbeitrags an die Kosten jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen und der Beobachtung

Art. 45 JStPO

Erwägungen

1. Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO sollen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen. Bei der Berechnung des Elternbeitrags orientierte sich die Jugendanwaltschaft an den einschlägigen Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010. Auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens lehnte sich die Jugendanwaltschaft an diese Richtlinien und eröffnete den Unterhaltsverpflichteten eine Einsprachefrist von zehn Tagen. Indessen fehlt im Kanton Thurgau eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen. Zwar räumt § 19 Abs. 1 Ziff. 2 VRG[1] den Behörden die Befugnis ein, ihre Entscheide ohne Begründung zu eröffnen, sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist. Diese Bestimmung enthält aber keine gesetzliche Grundlage für die Kompetenz zur Einführung eines Einspracheverfahrens, sondern nur für den Verzicht auf eine Begründung des Entscheids[2]. Ob vor oder nach dem Erlass einer Verfügung Einsprache erhoben werden kann, bestimmt das Spezialgesetz[3]. Die Einsprachemöglichkeit müsste somit in einem Bundesgesetz – beispielsweise der StPO oder der JStPO – oder einem kantonalen Erlass – z.B. dem ZSRG – vorgesehen sein. Beides ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber des Kantons Zürich hingegen erteilte in § 38 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes dem Regierungsrat die Kompetenz, Bestimmungen zur Regelung des Kostenbezugs zu erlassen. Dieser wiederum regelte in § 39 f. der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege den Bezug von Massnahmevollzugskosten im Detail und erteilte in § 41 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege der Oberjugendanwaltschaft die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs. Gestützt darauf war die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich berechtigt, in Ziff. 18 ihrer Richtlinien das Einspracheverfahren einzuführen und zu regeln.

2. Von der Sache her ist das Vorgehen der Jugendanwaltschaft nicht zu beanstanden, den Kostenbeitrag der Pflichtigen zunächst nach pauschalen Ansätzen gemäss einer Richtlinie festzusetzen und den Betroffenen anschliessend die Möglichkeit einer Einsprache einzuräumen. Dies führt zu einem einfachen und raschen und damit prozessökonomischen Verfahren. Das Problem liegt darin, dass der mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit versehene Entscheid der Jugendanwaltschaft eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, weil es gesetzlich keine Einsprachemöglichkeit gibt. Kann oder müsste der Adressat einer solchen Verfügung die Fehlerhaftigkeit der "Rechtsmittelbelehrung" nicht erkennen, wird diese Verfügung wohl nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Betroffene kann somit auch nach Ablauf der Einsprachefrist noch Beschwerde erheben oder eine korrekte, beschwerdefähige Verfügung verlangen. Um dieses Risiko auszuschliessen, müsste die Jugendanwaltschaft nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist nochmals eine Verfügung erlassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hinweisen. Das birgt allerdings das Risiko, dass der Betroffene in der Folge trotz unterlassener Einsprache Beschwerde erheben kann. Ob auf eine solche wegen widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht eingetreten werden könnte, erscheint eher fraglich, braucht an dieser Stelle aber nicht entschieden zu werden. Will analog dem im Kanton Zürich geltenden Verfahren vorgegangen werden, müsste eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

3. Das Abstellen auf die Zürcher Richtlinien ist auch in materieller Hinsicht nicht unproblematisch. Das Obergericht wies im Zusammenhang mit der Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bereits darauf hin, es könne nicht auf Richtlinien anderer Kantone abgestellt werden, sondern es sei von Fall zu Fall zu entscheiden[4]. Auch wenn sich aufgrund der Tatsache, dass es bei der Festsetzung der Beiträge um ein Massengeschäft geht, in einem ersten Schritt die Anwendung von Richtlinien mit pauschalen Ansätzen mit einer anschliessenden Einsprachemöglichkeit durchaus rechtfertigen lässt, müsste geprüft werden, ob den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnissen im Kanton Thurgau und im Kanton Zürich genügend Rechnung getragen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es durchaus sinnvoll, in einem ersten Schritt in einem Verfahren mit anschliessender Einsprachemöglichkeit, dem die gesetzliche Grundlage noch zu geben wäre, nach einem einfachen System analog der Zürcher Praxis vorzugehen. Nach einer allfälligen Einsprache müsste die Jugendanwaltschaft aber im Rahmen der einschlägigen Praxis zum Kindes- und Mündigenunterhalt die Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten festsetzen.

Obergericht, 2. Abteilung, 1. November 2012, SW.2012.97

[1] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, RB 170.1

[2] Das ergibt sich schon aus der Marginalie zu § 19 VRG.

[3] Vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.A., § 30 N 46 ff.

[4] RBOG 2007 Nr. 4

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 393 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Codice civile svizzero, Art. 285 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale di diritto processuale penale minorile, Art. 45 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2024 e 1 luglio 2025.