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RBOG 2013 Nr. 20

RBOG 2013 Nr. 20

RBOG 2013 Nr. 20

Konsequenzen bei Verzögerungen durch Verteidigungsstrategien im Haftprüfungsverfahren

Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 227 StPO

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 2012 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 4. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate. Am 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte die unverzügliche Freilassung.

2. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt[1]. Für die Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, spielt nicht nur das Verhalten der Behörden, sondern auch das Verhalten der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung eine Rolle. Die beschuldigte Person kann zwar nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die aus dem Ausüben prozessualer Rechte oder Möglichkeiten resultieren. Nicht dazu gezählt werden können jedoch Verzögerungen, die durch Verteidigungsstrategien entstehen[2].

3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Verteidigung des Beschwerdeführers habe den angefochtenen Entscheid erneut am letzten Tag der Frist bei der Post abgeholt, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine Zustellung des Zwangsmassnahmengerichts gehandelt habe. Dadurch habe die Verteidigung die gesetzliche Beschwerdefrist von sich aus von zehn auf insgesamt 17 Tage erstrecken können, obwohl ihr das Dispositiv des Entscheids bereits vorgängig per Fax zugestellt worden sei. Dieses Verhalten der Verteidigung vertrage sich nicht mit der Waffengleichheit. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich innert drei Stunden eine begründete Beschwerde einzureichen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft ablehne. Von einem Handeln im Interesse des Mandanten beziehungsweise von einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn des Anwaltsgesetzes[3] könne jedenfalls nicht mehr die Rede sein.

4. Die Verteidigung äussert sich dazu nicht. Tatsächlich erscheint es stossend, wenn die Verteidigung der Staatsanwaltschaft Trölerei vorwirft, gleichzeitig aber die ihr eingeschrieben zugestellten Sendungen konsequent erst am letzten Tag der Frist bei der Post abholt und jede Frist dann noch voll ausschöpft. Wie das Obergericht bereits ausführte, ist die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung weder zwingend noch die einzige Möglichkeit. Art. 85 Abs. 2 StPO erlaubt die Zustellung auch auf andere Weise, insbesondere durch die Polizei. Der Verteidiger läuft daher Gefahr, sollte er weiterhin in Haftfällen die siebentägige Abholfrist systematisch ausschöpfen, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Sendungen polizeilich zustellt.

Obergericht, 2. Abteilung, 26. Juni 2013, SW.2013.45

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. September 2013 ab (1B_261/2013).

[1] Art. 5 Abs. 2 StPO

[2] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5 N 8, 11; Summers, Basler Kommentar, Art. 5 StPO N 2, 9 ff.

[3] Art. 12 lit. a BGFA

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 5, Art. 85 e Art. 227 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla libera circolazione degli avvocati, Art. 12 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 marzo 2021, 23 gennaio 2023 e 1 luglio 2025.