Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RBOG 2013 Nr. 35

RBOG 2013 Nr. 35

RBOG 2013 Nr. 35

Praktikanten von ausserkantonalen Rechtsanwälten sind im Kanton Thurgau nur dann vertretungsberechtigt, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung im Sinn von § 10 AnwV besteht.

§ 10 AnwV

Erwägungen

Bezüglich der Entschädigung der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO würdigte die Vorinstanz den der Privatklägerin entstandenen Aufwand und ging von einer vollen Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 aus. Dabei übersah die Vorinstanz, dass Praktikanten von ausserkantonalen Rechtsanwälten im Thurgau zu Verhandlungen nur zugelassen und lediglich dann vertretungsberechtigt sind, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung im Sinn von § 10 AnwV besteht[1]; entsprechende Vereinbarungen gibt es mit dem Kanton Luzern indessen nicht. Auch das BGFA[2] hat – entsprechend seinem in Art. 1 und 2 geregelten Geltungsbereich – nichts daran geändert, dass die Rechtspraktikantenbewilligung dem Fähigkeitsausweis als Rechtsanwalt nicht gleichzusetzen ist, denn sie wird gerade erteilt, um dem Praktikanten zu ermöglichen, die Ausbildung als Rechtsanwalt abzuschliessen und überhaupt erst zur Prüfung zugelassen zu werden, nach deren (allfälligem) Bestehen er den Fähigkeitsausweis (das Anwaltspatent) erwirbt; "die Praktikantenbewilligung steht in ähnlichem Verhältnis zum Anwaltspatent wie der Lernfahrausweis zum Führerausweis"[3]. Daraus folgt, dass die Praktikantin des Rechtsvertreters der Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gar nicht auftreten durfte. Der mit dieser unzulässigen Vertretung vor Gericht verbundene anwaltliche Aufwand darf bei der Parteientschädigung deshalb nicht berücksichtigt werden.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. August 2013, SBR.2013.33

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 22. Januar 2014 nicht ein (6B_972/2013).

[1] Wie etwa mit St. Gallen und Appenzell

[2] Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61

[3] Vgl. BGE 125 II 318

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 433 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.