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RBOG 2017 Nr. 32

RBOG 2017 Nr. 32

RBOG 2017 Nr. 32

Kosten- und Entschädigungsfolgen für den unterliegenden Privatkläger

Art. 428 Abs. 1 StPO

Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Leiter eines Gemeindesteueramts ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und stellte es in der Folge ein. Dabei nahm sie die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und entschädigte den Leiter des Steueramts mit Fr. 2'667.00; auf weitergehende Entschädigungs- oder Genugtuungszahlungen verzichtete sie.

b) Der Anzeigeerstatter erhob Beschwerde, beantragte die Bestrafung des Leiters des Gemeindesteueramts (Beschwerdegegner) und verlangte eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 sowie einen Auslagenersatz von Fr. 550.00; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, beziehungsweise unter Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung durch die Staatskasse an den Beschwerdegegner, unter Einräumung des Rückgriffs des Staates auf den Beschwerdeführer.

2. a) Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Recht ein. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens[1]. Zwar ist kein Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 318 StGB festzustellen, doch liess es die Gemeinde gleichwohl an der notwendigen Sorgfalt fehlen. Insofern erscheint es hier als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer keine Verfahrensgebühr aufzuerlegen[2]. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege als obsolet[3].

c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und auch kein Auslagenersatz zu bezahlen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'330.00[4] zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners besteht für eine Entschädigungspflicht zulasten der Staatskasse keine gesetzliche Grundlage. Hier erhob allein der Privatkläger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; nach dem Verursacherprinzip sind ihm bei Unterliegen die Parteikosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen[5]. Anders zu entscheiden hiesse, den Privatkläger im Beschwerdeverfahren weitestgehend zu privilegieren, weil er für den Fall des Unterliegens (nur) im Rahmen der vergleichsweise bescheidenen Verfahrensgebühr überhaupt ein Prozessrisiko trüge; dies erscheint als nicht gerechtfertigt.

Obergericht, 2. Abteilung, 26. Januar 2017, SW.2016.147

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. März 2017 ab (6B_273/2017).

[1] Art. 428 Abs. 1 StPO

[2] § 2 Abs. 1 VGG

[3] Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nur eine Befreiung des Privatklägers von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

[4] 5,2 Stunden multipliziert mit Fr. 250.00/Stunde (dem Honoraransatz bei Obsiegen gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwT) zuzüglich Barauslagen von Fr. 30.00

[5] BGE 139 IV 45 ff.; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, Art. 432 StPO N 15; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 1762; Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: Jusletter vom 2. Februar 2015, Ziff. 4.2 und 4.2.1

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 318 — letto nella versione del 12 dicembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 136, Art. 428 e Art. 432 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale amministrativo federale, Art. 2 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 marzo 2021, 1 settembre 2023, 15 maggio 2025, 15 giugno 2025 e 12 giugno 2026.