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172.1

Geschäftsreglement des Regierungsrates

vom 19.12.1989 (Stand 01.07.2025)

1. Regierungsrat

1.1. Allgemeines

Art. 1 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz an den Regierungsratssitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Staatskanzlei.

Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

Art. 2 Verteilung der Departemente

Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departemente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden.

Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im Anhang 1 festgehalten.

Art. 3 Ausstand

Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.

Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern.

Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

Art. 4 Abwesenheiten

Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig an.

Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen.

1.2. Geschäfte

Art. 5 Anträge

Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formuliert als Regierungsratsbeschlüsse.

Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.

Art. 6 Dringliche Beschlüsse

Dringliche Beschlüsse können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten auf dem Weg der Zirkulation oder in virtuellen Sitzungen gefasst und schriftlich protokolliert werden.

Solche Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zustimmen.

Art. 7 Korrespondenzen

Zuschriften Dritter und Eingaben der Departemente und der Staatskanzlei an den Regierungsrat werden von den Departementen oder der Staatskanzlei elektronisch eingegeben.

Art. 8 Unterzeichnung der Beschlüsse

Rechtsetzende Erlasse des Regierungsrates, Botschaften an das Volk und an den Grossen Rat sowie Missive werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterschrieben. Die übrigen Regierungsratsbeschlüsse unterzeichnet die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber allein.

Betroffene erhalten Kopien des Originalprotokolls.

Art. 8a Information des Regierungsrates

Die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber informieren den Regierungsrat frühzeitig und regelmässig über besondere Geschäfte und Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Der Regierungsrat kann bei solchen Geschäften und Vorkommnissen auch gegen den Willen der zuständigen Departementschefin, des zuständigen Departementschefs, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers die Führung übernehmen.

Art. 9 Rechtsprechung

Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert die Staatskanzlei. Hat sie in einer Sache bereits gehandelt, erfolgt die Instruktion durch das Präsidialdepartement oder ausnahmsweise durch ein anderes Departement.

Bis zum Entscheid des Regierungsrates übt die Staatskanzlei oder das instruierende Departement die gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1 dem Regierungsrat zustehenden Befugnisse aus.

Erledigt sich eine Streitsache durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit, wird das Geschäft am Protokoll abgeschrieben.

1.3. Sitzungen

Art. 10 Teilnahmepflicht

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin oder der Präsident frühzeitig zu benachrichtigen.

Bei gesundheitsbedingter Verhinderung ist auch eine virtuelle Teilnahme möglich.

Art. 11 Weitere Teilnehmer

An den Sitzungen nehmen die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber mit beratender Stimme und die Chefin oder der Chef des Informationsdienstes teil. Der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber steht für Geschäfte der Staatskanzlei und Rechtsfragen das Antragsrecht zu.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige können in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sitzungen beigezogen werden.

Art. 12 Ordentliche Sitzungen

Der Rat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung.

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzung ein.

Art. 13 Ausserordentliche Sitzungen

In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsidentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein.

Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich.

Art. 14 Traktanden

Unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt der Rat seine Geschäfte wie folgt:

  1. Protokoll der letzten Sitzung

  2. Anträge

  3. Korrespondenzen

Am Schluss eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Umfrage unter den Mitgliedern. Diese dient der Orientierung des Rates über Geschäfte von allgemeinem Interesse und zur Vorbereitung zukünftiger Entscheide.

Art. 15 Erledigung der Anträge

Die Anträge werden unverändert oder mit Änderungen zum Beschluss erhoben, in weitere Zirkulation gesetzt oder zurückgewiesen.

Weist der Rat einen Antrag zurück, kann er Anweisungen erteilen, in welchem Sinn dieser zu überarbeiten ist.

Art. 16 Behandlung der Korrespondenzen

Die Korrespondenzen werden einem Departement oder der Staatskanzlei zur Erledigung oder Ablage überwiesen.

Art. 17 Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse

Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zuständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest.

Art. 18 Beschlussfassung

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, lässt das Präsidium darüber offen abstimmen. Es stimmt selber mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.

Die Mitglieder können abweichende Meinungen zu Protokoll geben.

Art. 18a Information

Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Beschlüsse und Beratungen.

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

2. Staatskanzlei

Art. 19 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei.

Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbeitet für den Regierungsrat Rechtsfragen.

Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre.

Art. 19a Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber wird für die Regierungsgeschäfte durch die Chefin oder den Chef des Informationsdienstes oder durch die Leitung des Rechtsdienstes der Staatskanzlei vertreten.

Art. 20 Aufgaben der Staatskanzlei

Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.

Sie stellt den Geschäftsverkehr sicher.

Sie sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für die Information der Öffentlichkeit.

Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen sowie bei Bezirkswahlen amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.

Sie beglaubigt Unterschriften thurgauischer Urkundspersonen und stellt Apostillen aus.

Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

Art. 21

3. Departemente

Art. 22 Aufgaben

Die Departemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbständig die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder besondere Delegation übertragenen Aufgaben.

Art. 23 Organisation

Der Regierungsrat regelt die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei in Ämter und Anstalten und entscheidet über die Zuständigkeiten.

4.

Art. 24–25

Anhänge

Anhang 1 : Departementsverteilung Anhang 2 : Gliederung Departemente und SK

keine Angabe