331.11
Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister
vom 20.11.2007 (Stand 01.01.2016)
Art. 1 Koordinationsstelle
Kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)1 ist die Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste beim Amt für Justizvollzug.
Art. 2 Aufgaben
Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)2.
Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.
Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind.
Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über das automatisierte Strafregister vom 10. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
ABl. 47/2007