412.211
Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens
vom 25.11.2014 (Stand 01.01.2025)
1. Kantonale Organisation
Art. 1 Departement
Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) nimmt folgende Aufgaben wahr:
Aufsicht über das Berufsbildungswesen
Bildungssteuerung in Ergänzung zur Arbeit des Bundes
Regelung kantonaler Bildungsangebote
Entscheid über die Beteiligung des Kantons an Projekten der Berufsbildungsforschung und -planung
Entscheide über die Mitgliedschaft bei Institutionen der Weiterbildung
Anerkennung privater Bildungsanbieter
Unterstützung der Weiterbildung
Einsetzung von Prüfungs- und Promotionskommissionen
Art. 2 Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, die unter anderem folgende Bereiche und Organisationen vertreten:
Ausbildungsbetriebe
Sekundarstufe I
Berufsfachschule
höhere Berufsbildung
Prüfungskommission Thurgau
Industrie- und Handelskammer Thurgau
Thurgauer Gewerbeverband
Verband Thurgauer Landwirtschaft
Sie unterstützt das Departement in seinen strategischen Prozessen bezüglich beruflicher Grundbildung und höherer Berufsbildung. Sie kann Anträge an das Departement stellen.
Sie fördert die berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung durch deren Pflege, ständige Weiterentwicklung und Ausrichtung auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsraums Thurgau.
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungs- und Schulbetrieben
Beobachtung von Bedürfnissen und Entwicklungen bezüglich Berufsberatung und Berufsbildung
Beratung des Departementes betreffend Verbesserungs- und Innovationspotential sowie erkannten Herausforderungen
Art. 3 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und die Gesamtplanung.
Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben.
Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung:
1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und Studienwahl
1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszentren
2. Lehraufsicht:
2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften
2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteiligten
2.3 Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Prüfungskommission Thurgau und den Berufsverbänden
2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben und überbetrieblichen Kursen
3. Gesamtführung der Bildungszentren:
3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bildungszentren
3.2 Leitung der Rektorenkonferenz
3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbildungsbereich
3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bildungszentren
3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind
3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern
Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen.
Art. 4 Amt für Mittel- und Hochschulen
Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist für die schulisch organisierte Grundbildung an der Handels- und Informatikmittelschule Frauenfeld zuständig.
2. Bildungszentren
Art. 5 Aufgaben
Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung1 und stellen Angebote für die berufliche Weiterbildung bereit.
Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden, das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen höhere Fachschulen.
Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen Brückenangebote.
Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung.
Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden, das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld, das Bildungszentrum Arbon und das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen können die kantonalen Integrationskurse 1b und 2 führen.
Art. 6 Berufsfachschulkommissionen
Die Berufsfachschulkommissionen beraten und beaufsichtigen die Bildungszentren.
Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:
1. Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse, insbesondere durch Unterrichtsbesuche und Überprüfung der Bildungsangebote
2. Überprüfung der Umsetzung von Qualitätsvorgaben und Beratung über die Qualitätsentwicklung und -sicherung
3. Überprüfung des Schulklimas durch Teilnahme an Schulanlässen, insbesondere Konventen oder Fachausschüssen
4. …
5. Beratung und Unterstützung des Rektors oder der Rektorin und des Chefs oder der Chefin des Amtes in schulorganisatorischen, strategischen und fachbezogenen Belangen, wie:
5.1 Erarbeitung strategischer Ziele im Zusammenhang mit den Bildungsangeboten
5.2 Anstellung oder Entlassung von Hauptlehrpersonen sowie Rektoren und Rektorinnen, Prorektoren und Prorektorinnen
5.3 Standortbestimmung der Lehrpersonen (lohnwirksame Qualifikation)
5.4 Vermittlung bei Konflikten
6.–10. …
Das Departement kann den Berufsfachschulkommissionen weitere Aufgaben zuteilen.
Der Lehrerkonvent ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Die Anzahl Personen in der Vertretung wird von der Kommission bestimmt. Die Lehrervertretung hat in den Ausstand zu treten, wenn Belange von Lehrpersonen behandelt werden.
Art. 7 Schulleitung
Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Prorektoren oder Prorektorinnen an.
Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens 50 % einer vollen Beschäftigung betragen.
Art. 8 Rektor oder Rektorin
Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schulleitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.
Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben:
Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommission, das vom Departement zu genehmigen ist
Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal
Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs
Qualitätsentwicklung und -sicherung
Organisation des Unterrichts
Regelung des Absenzenwesens
Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht
Leitung der Administration
Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe
Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt
In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahrnehmen.
Art. 9 Lehrerkonvent
Die Lehrpersonen bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Organisation und die Teilnahme.
Dem Konvent obliegen folgende Aufgaben:
Austausch über Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung
Wahl der Lehrervertretung in Kommissionen und Konferenzen
Vernehmlassung zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Handen der Berufsfachschulkommission, soweit sie die gesamte Schule betreffen
Vorschläge für Schulanlässe
Art. 10 Lernende
Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfragen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.
Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.
Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.
3. Koordination
Art. 11 Präsidialkonferenz
Die Konferenz der Präsidenten und Präsidentinnen der Berufsfachschulkommissionen behandelt unter Zuzug des Chefs oder der Chefin des Amtes schulübergreifende Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich und tauscht gegenseitig Informationen aus.
Sie organisiert sich selbst.
Art. 12 Rektorenkonferenz
Die Rektoren und Rektorinnen bilden eine Konferenz unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amtes. Sie bearbeitet Fragen der Zusammenarbeit unter den Bildungszentren.
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 13 Aufgabe des Amtes
Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.
Art. 14 Grundangebot
Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen (Jugendliche und Erwachsene) und Institutionen in Fragen der Bildung, der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Laufbahnplanung sowie der Validierung von Lernleistungen
Informationen über das Bildungssystem und alle Bildungsbereiche sowie die Bereitstellung von Informationsmitteln und Medien
Dienstleistungen im Rahmen des Case Management Berufsbildung
Führen des kantonalen Lehrstellennachweises
Art. 15 Freiwilligkeit
Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Beratung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie fördert die Eigenverantwortung.
Art. 16 Kosten
Dienstleistungen, welche über das Grundangebot hinausgehen, wie Laufbahnberatung, Realisierung des Beratungsergebnisses, Potentialabklärungen, Kurse und Seminare für Erwachsene sind kostenpflichtig.
Das Departement legt den Umfang des Grundangebots sowie den Tarif fest.
48/2014