415.11
Sportförderungs- und Sportfondsverordnung
vom 15.05.2012 (Stand 01.06.2025)
1. Grundsätze
Art. 1 Fördergrundsätze
Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsangebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen. Priorisiert werden thurgauische Organisationen und ihre Mitglieder.
Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, wenn sie eine grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten gelegt.
Art. 2 Fördermittel
Förderung erfolgt durch Bereitstellen und Vermitteln von Wissen und durch die Gewährung von Beiträgen.
2. Sportfonds
Art. 3 …
Art. 4 Förderbeiträge
Beiträge aus dem Sportfonds an sport- und bewegungsfördernde Vorhaben werden insbesondere ausgerichtet als:
Erfolgsbeiträge für die Teilnahme an einer internationalen Meisterschaft und im Elitemannschaftssport für Meistertitel, Cupsiege sowie Aufstiege in die beiden höchsten Ligen
Projektbeiträge zur Förderung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern nach Massgabe der Bedeutung des Projekts, der Qualifikation der Trainerinnen und Trainer sowie der Anzahl Swiss Olympic Cards
Beiträge für Grossanlässe nach Massgabe ihrer Bedeutung, Grösse und Dauer sowie ihres Aufwandes
Beiträge an grössere Materialanschaffungen
Beiträge an Bauten und Anlagen nach Massgabe ihrer überregionalen Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan und kantonalem Sportanlagenkonzept (KASAK)
zusätzliche Förderung von Vereinen mit nationalen Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie mit Mannschaften aus den beiden höchsten Ligen
…
…
Art. 5 Verbandsbeiträge
Den kantonalen Sportverbänden werden jährlich Beiträge ausgerichtet. Sie betragen gesamthaft in der Regel einen Drittel des Jahresanteils des Sportfonds.
In Ausnahmefällen können Beiträge an Regionalverbände gewährt werden.
Die Verbandsbeiträge sind für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, für Aus- und Weiterbildungen und Materialanschaffungen zu verwenden.
Sie werden jährlich festgesetzt. Massgebend sind folgende Kriterien:
Bedeutung der Sportart für den Kanton
Einstufung der Sportart bei Swiss Olympic
Anzahl der zugehörigen Vereine
Höhe der Auszahlungen von Jugend und Sport (J+S)
Art. 5a Finanzierungsgrundsätze
Für die Gewährung von Beiträgen müssen angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung von Leistungen Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Vorhaben umgesetzt wird, unternommen werden. Beiträge können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter geknüpft werden.
Andere Quellen wie Beiträge von Gemeinden, J+S, Swiss Olympic oder Sponsoren sind vorab auszuschöpfen.
Art. 5b Gesuche
Das Sportamt legt fest, in welchen Fällen ein Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen erforderlich ist.
Gesuche sind frühzeitig vor Start des Vorhabens beim Sportamt einzureichen.
Das Sportamt regelt die Form der Gesuche, die einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie die Einreichungsfristen.
Art. 6 Zuständigkeit
Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Lotterie- und Sportfonds (LSG)1.
Das Departement für Erziehung und Kultur entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 40'000.
Das Sportamt entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 20'000 und spricht die jährlichen Verbandsbeiträge gemäss § 5 zu.
Art. 6a Auszahlung
Bei der Zusage eines Beitrags handelt es sich um einen provisorischen Maximalbetrag, der aufgrund der definitiven Abrechnung nach unten angepasst werden kann.
Bei der Gewährung eines Beitrags werden die Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlung festgelegt.
Art. 6b Publikation
Das Sportamt legt auf seiner Webseite mindestens vierteljährlich die gesprochenen Beiträge offen und nennt Empfängerinnen und Empfänger, Vorhaben und Beitragshöhe.
Die Empfängerinnen und Empfänger haben auf die Herkunft der Mittel öffentlich hinzuweisen.
Art. 6c Kontrolle
Auf Verlangen erteilen die Empfängerinnen und Empfänger dem Departement Auskunft über sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Verwendung der Beiträge und gewähren Einblick in die entsprechenden Geschäftsunterlagen.
3. Organisation
Art. 7 Sportkommission
Die Sportkommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Ihr gehören namentlich an: die Chefin oder der Chef des Departementes für Erziehung und Kultur, je eine Vertretung des Verbandes Thurgauer Gemeinden, des Verbandes Thurgauer Schulgemeinden, der Vereinigung Thurgauer Sportverbände, des Vereins sportunterrichtender Lehrpersonen und der Sportstiftung Thurgau sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Sportverbände.
Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Departementes für Erziehung und Kultur.
Das Sportamt führt das Sekretariat.
Art. 8 Aufgaben der Sportkommission
Die Sportkommission berät das Departement in Fragen der Sport- und Bewegungsförderung und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem Sportfonds von mehr als Fr. 200'000.
Sie unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und Verbänden im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung.
Sie erhält Einsicht in die Vergabe der Mittel aus dem Sportfonds und wird bei der Festlegung der Vergabekriterien angehört.
Art. 9 Sportamt
Das Sportamt koordiniert die Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung. Es erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
Umsetzung des J+S-Programms
Betreuung und Beratung der Verbände, Vereine und Schulen
Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Sportverbänden und anderen Institutionen
Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen
Durchführung von Sportanlässen und Jugendsportlagern
Beratung bei der Errichtung und Erneuerung von Sportanlagen
Zusammenarbeit mit den kantonalen Bildungsämtern
Das Sportamt bearbeitet die Geschäfte des Sportfonds. Es erlässt eine Wegleitung über die Gewährung von Beiträgen aus dem Sportfonds.
4. Schlussbestimmungen
Art. 10–11 …
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