641.21
Hundeverordnung
vom 16.10.1984 (Stand 01.05.2025)
1. Hundekontrolle und Hundehaltung
Art. 1 Vollzug
Den Politischen Gemeinden obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sie können mit Tierschutzorganisationen und kynologisch orientierten Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 1a Zuständigkeit
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)1 das zuständige Departement.
Art. 2 Kennzeichnung und Registrierung
Melde- und Registrierungsstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 HundeG ist die Hundedatenbank AMICUS der Identitas AG.
Die Rahmenbedingungen werden in einem Vertrag mit dem Departement geregelt.
Art. 3 Registrierungsgebühr
Für die Registrierung eines Hundes in der Hundedatenbank AMICUS hat die Identitas AG Anspruch auf eine Gebühr von maximal Fr. 25 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Tierarzt stellt dem Hundehalter die Registrierungsgebühr und die Kosten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des Hundes und der Meldung der Kennzeichnungsdaten in Rechnung. Die Registrierungsgebühr ist an die Identitas AG zu überweisen.
Art. 4 Weitergehende Nutzung der Datenbank
Die Identitas AG kann mit den Politischen Gemeinden weitergehende Vereinbarungen über die Nutzung der Hundedatenbank AMICUS abschliessen und dabei insbesondere den Einzug der Hundesteuer regeln.
Art. 5 Meldungen bei Hundebissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten
Meldestelle im Sinne von § 7b HundeG ist das Veterinäramt, welches die Meldungen zu statistischen Zwecken erfasst und an die zuständige Gemeinde oder das Veterinäramt des zuständigen Kantons zur Bearbeitung weiterleitet.
Für die Bearbeitung von Meldungen, die einen Hund einer potentiell gefährlichen Hunderasse betreffen, ist das Veterinäramt zuständig.
Als erhebliche Verletzung eines Menschen oder eines Tieres gilt insbesondere jede Hundebissverletzung, die ärztlich beziehungsweise tierärztlich versorgt werden muss.
Art. 6 …
Art. 7 Herrenlose und entlaufene Hunde
Entlaufene Hunde sind von ihrem Halter unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
Sie sind von der Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und dem Halter zuzuführen. Kann der Hund nicht umgehend dem Halter zugeführt werden, ist der Hund durch die Gemeinde vorübergehend geeignet unterzubringen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Hundes, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Kosten sind vom Hundehalter zu tragen.
Kann der Halter des Hundes nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Ort neu platziert.
Kann der Hund nicht neu platziert werden, wird er getötet und beseitigt. In diesem Falle trägt die Gemeinde die Kosten.
Art. 7a Hundeerziehungskurs
Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs.
Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.
Art. 7b Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde
Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird.
Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.
Es werden folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen als potentiell gefährlich eingestuft:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Cane corso
Dobermann
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastín Español
Mastino Napoletano
Presa Canario (Dogo Canario)
Rottweiler
Staffordshire Bullterrier
Tosa
Hunde des Typs Pitbull
Art. 7c Bewilligungsverfahren
Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:
Handlungsfähigkeitszeugnis
Wohnsitzbestätigung
Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister
Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes
Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen
Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a HundeG
Passfoto
Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b HundeG anfordern.
Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.
Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.
Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde eröffnet.
Art. 7d Bewilligungsausweis
Im Falle der Bewilligungserteilung erhält die gesuchstellende Person einen Ausweis mit folgenden Angaben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Passfoto der gesuchstellenden Person
Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des bewilligten Hundes
Ausstellungsort, -datum und -behörde
Gültigkeitsdauer (befristet oder unbefristet bis auf Widerruf)
Wird der bewilligungspflichtige Hund ausgeführt, ist der Bewilligungsausweis mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Der Kollektivbewilligungsausweis kann abweichende Angaben enthalten.
Art. 7e Zuzug in den Kanton Thurgau
Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.
Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Bewilligungsverfahren darauf abgestellt werden.
Art. 7f Verweigerung der Bewilligung
Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen oder wird die Bewilligung rechtskräftig widerrufen, beschlagnahmt das Veterinäramt den Hund und zieht diesen zur geeigneten Neuplatzierung ein. Ist keine Neuplatzierung möglich, veranlasst es die Tötung des Hundes und die Beseitigung des Kadavers. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung bis zur Neuplatzierung sowie für die Tötung und Beseitigung trägt der Hundehalter.
Art. 7g Befreiung von der Bewilligungspflicht
Als anerkannte Labore gemäss § 3a Abs. 4 HundeG gelten in- und ausländische Labore, die über eine Zertifizierung nach ISO/IEC 17025 oder eine Akkreditierung der Clinical Laboratory Improvement Amendments (CLIA) oder der International Society for Animal Genetics (ISAG) verfügen. Das Veterinäramt kann Gentests anderer Labore akzeptieren, die über eine gleichwertige Zertifizierung oder Akkreditierung verfügen.
Die Probenahme für den Gentest gemäss § 3a Abs. 4 HundeG ist von einer Person durchzuführen, die über die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung verfügt. Das Veterinäramt kann auch andere Personen hierzu berechtigen oder die Probenahme selbst durchführen.
Den Nachweis, dass der Gentest durch ein nach Abs. 1 anerkanntes Labor durchgeführt wurde, hat der Hundehalter auf seine Kosten zu erbringen.
2. Hundesteuer
Art. 8 …
Art. 9 Steuerbefreiung
Im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HundeG gelten als steuerbefreite Nutzhunde:
Diensthunde: Hunde, die von der Schweizer Armee, vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) oder von der Polizei für dienstliche Zwecke eingesetzt werden, oder Hunde, die für tierseuchen-, umwelt-, forst- oder jagdpolizeiliche Zwecke genutzt werden. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stelle.
Blindenführhunde: Hunde, die von sehbehinderten Personen oder von im gleichen Haushalt mit denselben lebenden Personen gehalten werden und auf die die sehbehinderten Personen für die Bewältigung ihres Alltags angewiesen sind. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen IV-Stelle oder des behandelnden Arztes.
Behindertenhunde: Hunde, die von körperlich oder geistig eingeschränkten Personen oder von im gleichen Haushalt mit denselben lebenden Personen gehalten werden und auf die die körperlich oder geistig eingeschränkten Personen für die Bewältigung ihres Alltags oder zur Milderung ihrer Gebrechen angewiesen sind. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen IV-Stelle oder des behandelnden Arztes.
Rettungshunde: Hunde, die als Sanitäts-, Katastrophen-, Suchhunde oder Ähnliches im Rettungswesen eingesetzt werden. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Rettungsorganisation.
Herdenschutzhunde: Hunde, die für die weitestgehend selbständige Bewachung landwirtschaftlicher Nutztiere und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden. Als Nachweis hierfür gilt die bestandene Prüfung zur Eignung zum Herdenschutzhund sowie die Kennzeichnung als «anerkannter Herdenschutzhund» in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG)2.
Treibhunde: Hunde, die für das Treiben von gewerblich gehaltenen Nutztieren eingesetzt werden und einer von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Treibhunderasse (Gruppe 1, Sektion 2) oder Schweizer Sennenhunderasse (Gruppe 2, Sektion 3) angehören oder Mischlinge zwischen diesen Hunderassen sind. Als Nachweis hierfür gelten eine entsprechende Bestätigung des Landwirtschaftsamtes und ein entsprechender Abstammungsnachweis.
Jagdhunde: Hunde, die von einer gemäss Jagdgesetzgebung jagdberechtigten Person gehalten werden und für die Ausübung der Jagd oder die Nachsuche zugelassen sind. Als Nachweis hierfür gilt die gültige Jagdkarte.
Den Nachweis dafür, dass einer der Steuerbefreiungstatbestände nach Abs. 1 erfüllt ist, hat der steuerpflichtige Hundehalter zu erbringen.
Einmal von der Steuer befreite Hunde bleiben bis zu ihrem Ableben steuerbefreit, auch wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen.
Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Gemeinde zuständig. Sie kann auch andere als die in Abs. 1 aufgeführten Nachweise akzeptieren.
Art. 10 Keine Hundesteuer
Keine Hundesteuer ist zu entrichten:
bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde
für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten
für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden
für Hunde, die nach einem Halterwechsel für das laufende Jahr bereits in einer anderen Gemeinde besteuert wurden
Bei einem Zuzug eines Halters mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde des Kantons oder einem anderen Kanton, wo die Steuer des laufenden Jahres noch nicht entrichtet wurde oder eine solche Steuer nicht erhoben wird, erfolgt die Steuerbemessung gemäss § 14 Abs. 1 HundeG.
Art. 11 Keine Steuerrückerstattung
Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der Gemeinde während des Jahres aufgibt.
Art. 12 Steuerbezug
Die Hundesteuer ist spätestens bis zum 30. April beziehungsweise bis einen Monat nach der Anmeldung des Hundes zu entrichten.
Rekurs und Beschwerde hemmen den Bezug der Hundesteuer bis zum rechtskräftigen Entscheid.
Art. 13 Ordnungsbussen
Übertretungen folgender Vorschriften der Gesetzgebung über das Halten von Hunden werden mit Ordnungsbussen bestraft:
unbeaufsichtigtes Herumstreunenlassen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 HundeG) mit Fr. 200
nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 HundeG) mit Fr. 150
unangeleintes Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen (§ 3 Abs. 1 HundeG) mit Fr. 50
Mitführen des Hundes in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen (§ 3 Abs. 2 HundeG) mit Fr. 100
4a. unangeleintes Mitführen des Hundes im Wald und am Waldrand im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli (§ 3 Abs. 2bis HundeG) mit Fr. 100
Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote der Gemeinde (§ 3 Abs. 3 HundeG) mit Fr. 100
Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Bewilligungsausweises (§ 7d) mit Fr. 50
3. …
Art. 14 …
keine Angabe