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Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden

vom 16.10.1984 (Stand 01.01.2008)

1. Hundekontrolle und Hundehaltung

Art. 1 Vollzug

Den Politischen Gemeinden obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Sie arbeiten mit Tierschutzorganisationen und kynologischen Gesellschaften zusammen.

Art. 1a Zuständigkeit

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist im Sinne des Gesetzes das zuständige Departement.

Art. 2 Kennzeichnung und Registrierung

Melde- und Registrierungsstelle im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes ist die Animal Identity Service AG (ANIS).

Die Rahmenbedingungen werden in einem Vertrag mit dem Departement geregelt.

Art. 3 Registrierungsgebühr

Für die Registrierung eines Hundes hat die ANIS Anspruch auf eine Gebühr von maximal Fr. 25.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Tierarzt stellt dem Hundehalter die Registrierungsgebühr zusammen mit den Kosten für die Kennzeichnung des Hundes in Rechnung. Die Registrierungsgebühr ist an die ANIS zu überweisen.

Art. 4 Weitergehende Nutzung der Datenbank

Die ANIS kann mit den Politischen Gemeinden weitergehende Vereinbarungen über die Nutzung der Datenbank abschliessen und dabei insbesondere den Einzug der Hundesteuer regeln.

Art. 5 Meldungen bei Hundebissvorfällen

Meldestelle im Sinne von § 7b des Gesetzes ist das Veterinäramt, welches die Meldungen zu statistischen Zwecken erfasst und an die zuständige Gemeinde oder das Veterinäramt des zuständigen Kantons zur Bearbeitung weiterleitet.

Als erhebliche Verletzung eines Menschen oder eines Tieres gilt insbesondere jede Hundebissverletzung, die ärztlich beziehungsweise tierärztlich versorgt werden muss.

Art. 6

Art. 7 Herrenlose und entlaufene Hunde

Entlaufene Hunde sind von ihrem Halter unverzüglich öffentlich auszuschreiben.

Entlaufene Hunde sind von der Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Hundes, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Spesen sind vom Hundehalter zu tragen.

Kann der Halter des Hundes nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz versorgt.

Lässt sich der Hund nirgends unterbringen, wird er beseitigt. In diesem Falle trägt die Gemeinde die Kosten.

Art. 7a Hundeerziehungskurs

Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs.

Das Veterinäramt regelt die Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie den Inhalt und den Umfang des Hundeerziehungskurses. Es kann eine Liste der als anerkannt geltenden Kurse erstellen.

Art. 7b Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde

Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird.

Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen.

Es werden folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen als potentiell gefährlich eingestuft:

  1. American Staffordshire Terrier

  2. Bullterrier

  3. Cane corso

  4. Dobermann

  5. Dogo Argentino

  6. Fila Brasileiro

  7. Mastiff

  8. Mastín Español

  9. Mastino Napoletano

  10. Presa Canario (Dogo Canario)

  11. Rottweiler

  12. Staffordshire Bullterrier

  13. Tosa

  14. Hunde des Typs Pitbull

Art. 7c Bewilligungsverfahren

Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:

  1. Handlungsfähigkeitszeugnis;

  2. Wohnsitzbestätigung;

  3. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;

  4. Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes;

  5. Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen;

  6. Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a des Gesetzes;

  7. Passfoto.

Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b des Gesetzes anfordern.

Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.

Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.

Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde eröffnet.

Art. 7d Bewilligungsausweis

Im Falle der Bewilligungserteilung erhält die gesuchstellende Person einen Ausweis mit folgenden Angaben:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Passfoto der gesuchstellenden Person;

  2. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des bewilligten Hundes;

  3. Ausstellungsort, -datum und -behörde;

  4. Gültigkeitsdauer (befristet oder unbefristet bis auf Widerruf).

Wird der bewilligungspflichtige Hund ausgeführt, ist der Bewilligungsausweis mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Art. 7e Zuzug in den Kanton Thurgau

Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.

Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Bewilligungsverfahren darauf abgestellt werden.

Art. 7f Verweigerung der Bewilligung

Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen, ordnet das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung des Hundes an.

2. Hundesteuer

Art. 8 Hundezüchter und Hundehändler

Als Hundezüchter oder Hundehändler im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist anerkannt,

  1. wer die gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt,

  2. wer gewerbsmässig mit Hunden Handel betreibt und im Besitze der kantonalen tierschutzrechtlichen Bewilligung ist und

  3. wer die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzt.

Die Voraussetzungen sind durch die Hundesteuerbezugsstelle zu prüfen.

Art. 9 Steuerbefreiung

Für die Befreiung von der Hundesteuer ist erforderlich:

  1. für Diensthunde der Armee eine Bestätigung der militärischen Stelle;

  2. für Diensthunde der Polizei eine Bescheinigung des Polizeikommandos;

  3. für Diensthunde des Grenzwachtkorps eine Bescheinigung des Grenzwachtkommandos;

  4. für Sanitätshunde der Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen (AKZ) absolvierte Prüfung in der Klasse Sanitätshund gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft;

  5. für Katastrophen- und Flächensuchhunde ein Ausweis über die Einsatzfähigkeit vom Schweizerischen Verein für Katastrophenhunde (SVKA);

  6. für Lawinenhunde eine Bescheinigung des Schweizerischen Alpen-Clubs oder der Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen (AKZ) absolvierte Prüfung in der Klasse Lawinenhunde gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft;

  7. für Blindenhunde die Funktion als Blindenführhund.

Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Hundesteuerbezugsstelle zuständig.

Art. 10 Keine Hundesteuer

Keine Hundesteuer ist zu entrichten:

  1. bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde;

  2. für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten;

  3. für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden.

Art. 11 Keine Steuerrückerstattung

Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der Gemeinde während des Jahres aufgibt.

Art. 12 Steuerbezug

Die Hundesteuer ist spätestens bis zum 30. April beziehungsweise bis einen Monat nach der Anmeldung des Hundes zu entrichten.

Rekurs und Beschwerde hemmen den Bezug der Hundesteuer bis zum rechtskräftigen Entscheid.

Art. 13 Ordnungsbussen

Übertretungen folgender Vorschriften der Gesetzgebung über das Halten von Hunden werden mit Ordnungsbussen bestraft:

  1. unbeaufsichtigtes Herumstreunenlassen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes) mit 200 Franken;

  2. nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern (§ 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes) mit 150 Franken;

  3. unangeleintes Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes) mit 50 Franken;

  4. Mitführen des Hundes in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes) mit 100 Franken;

  5. Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote der Gemeinde (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes) mit 100 Franken;

  6. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Bewilligungsausweises (§ 7d) mit 50 Franken.

3. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

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